Full text: Finanzen

Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 239 
8. 8 32 erhält folgende Fassung: 
„832 
Im Falle der Aussetzung der Versteuerung 
nach 837 gilt die Steuerschuld für den Erwerb 
des mit dem Nutzungsrecht belasteten Vermögens 
als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des 
Nutzungsrechts entstanden. 
In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 unter a kann 
das Finanzamt vor Entstehung der Steuerschuld 
Sicherheitsleistung aus dem Nachlaß verlangen.“ 
d) die bisherigen Abs. 2 bis 8 hinter 8 18 als 8 182 
Abs. J1 bis 7. 
6. Im 821 Abs.1 
a) wird in Nr. 1 die Zahl „3 000“ durch die Zahl 
„b 000 ersetzt; 
b) erhält Nr. b folgende Fassung: 
„ñ. Kunstgegenstände und Sammlungen, die Per— 
sonen der Steuerklassen J, II, III anfallen, 
sofern sie von lebenden oder seit nicht mehr als 
fünfzehn Jahren verstorbenen deutschen Künstlern 
geschaffen sind oder sofern der Anschaffungspreis 
a) für den einzelnen Gegenstand nicht mehr 
als 10000 Mark, 
b) für mehrere gleichartige oder zusammen⸗ 
gehörige Gegenstaͤnde nicht mehr als 
100 000 Mark 
(1) Auf die Bewertung von Vermögen finden die 
Grundsätze des Reichsbewertungsgesetzes über die 
Bewertung mit folgender Maßaabe entsprechende 
Anwendung: 
l. 8 26 Abs. 2Nr. 3, 8 46 des Reichsbewertungs⸗ 
gesetzes finden keine Anwendung. Anteile 
des Erblassers an offenen Handelsgesellschaften 
und Kommanditgesellschaften gelten nach Maß— 
gabe des 8 80 Abs. 2 der Reichsabgaben-⸗ 
ordnung als Betriebsvermögen des Erblassers; 
Entsprechendes gilt für Gegenstände oder An— 
teile an Gegenständen, die im Eigentum des 
Erblassers stehen und dem Betrieb einer 
Gesellschaft dienen. 
In Abweichung von 826 Abs. 1 Satz 3 sind 
Gegenstände der dort genannten Art ohne 
Rücksicht auf den Gesamtwert zum Betriebs— 
vermögen zu rechnen. 
838 Abs..Nr. 1 Satz 2, 3 finden keine An— 
wendung. 
In Abweichung von 8 38 Abs. 1 Nr. 5, 
6 unter a, 8, 9, Abs. 2 gelten die dort 
genannten Gegenstände ohne Rücksicht auf 
die Dauer der Rechte, auf den Wert oder 
den Betrag als sonstiges Vermögen. 
In Abweichung von 8 38 Abs. J Nr. 10 gelten 
Kunstgegenstände und Sammlungen ohne 
Rücksicht auf Anschaffungszeit, Wert und 
Herkunft als sonstiges Vermoͤgen. 
In Abweichung von 839 Nr. 3, 5, 6, 9, 10, 
826 Abs. 4 gelten die dort genannten Gegen⸗ 
stände als sonstiges Vermoöͤgen, sofern sie 
nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zu landwirt— 
schaftlichem, forstwirtschaftlichem oder gärt— 
nerischem Vermögen, zu Betriebsvermögen oder 
zu Grundvermögen diesen Vermögensarten 
zuzurechnen sind. 
In Abweichung von 840 Abs. 2 unterbleibt 
die Festsetzung von Steuerkurswerten für die 
im 840 Abs. Jbezeichneten Wertpapiere, Anteile 
und Genußscheine. 
In Abweichung von F 43 werden Gegen— 
— 
vollen Kurswert oder Verkaufswert angesetzt 
9. In Abweichung von 8 47 Abs. 1 Nr. 3 ist 
ein Dreimonatsabzug nicht zulässig. Werden 
jedoch an den Erblasser vorausbezahlte Gehälter, 
Löhne und sonstige Bezüge nachträglich mit 
Ansprüchen der Erben auf Gnadengeld ver— 
rechnet, so ist der verrechnete Betrag vom 
Nachlaß abzuziehen. 
10. In Abweichung von 8 48 findet eine Zu⸗ 
sammenrechnung von Vermögen nicht siatt. 
betragen hat. An Stelle des Anschaffungs— 
preises tritt, wenn die Anschaffung in der Zeit 
vom J. Januar 1919 bis zum 31. Dezember 1923 
liegt, der gemeine Wert. Werden solche Gegen— 
stände innerhalb zehn Jahren nach dem Erbfall 
veräußert und wird dabei für den einzelnen 
Gegenstand mehr als 2000 Reichsmark und 
für mehrere gleichartige oder zusammengehörige 
Gegenstände mehr als 10000 Reichsmark er— 
löst, so tritt die Steuerbefreiung außer Kraft. 
Kunstgegenstände und Sammlungen, die zum 
Betriebsvermögen gehören, sind von der Be 
freiung ausgenommen;“ 
werden in Nr. 6 die Worte „der Steuerklassen J, 
II durch die Worte „der Steuerklassen J, II, 
III“ ersetzt 
wird in Nr. 10 die Zahl „5000“ durch die 
Zahl „10 000“ ersetzt; 
e) wird hinter Nr. 19 folgende Vorschrift eingefügt: 
„20. Zuwendungen an politische Parteien und Ver— 
eine, sofern die Verwendung der Zuwendung 
zu politischen Zwecken gesichert ist;“ 
f) erhält die bisherige Nr. „20“ die Bezeichnung „21“ 
7. 8 24 des Gesetzes erhält folgende Fassung: 
— 
Beiträge an Personenvereinigungen, die nicht 
lediglich die Förderung ihrer Mitglieder zum 
Zwecke haben, sind steuerfrei, soweit die von einem 
Mitglied in einem Kalenderjahre der Vereinigung 
geleisteten Beiträge 500 Reichsmark nicht üͤber— 
steigen. Auf Beiträge an Personenvereinigungen, 
die ausschließlich kirchliche, mildtätige oder gemein 
nützige Zwecke verfolgen, sowie an politische Par 
teien und Vereine finden die Vorschriften des 8 21 
Abs. 1 Nr. 18 bis 20 Anwendung.“ 
* 
) Für landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches und 
gärtnerisches Vermoͤgen sowie für Grundvermögen ist 
der nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes 
auf den dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschüld 
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