Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 239
8. 8 32 erhält folgende Fassung:
„832
Im Falle der Aussetzung der Versteuerung
nach 837 gilt die Steuerschuld für den Erwerb
des mit dem Nutzungsrecht belasteten Vermögens
als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des
Nutzungsrechts entstanden.
In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 unter a kann
das Finanzamt vor Entstehung der Steuerschuld
Sicherheitsleistung aus dem Nachlaß verlangen.“
d) die bisherigen Abs. 2 bis 8 hinter 8 18 als 8 182
Abs. J1 bis 7.
6. Im 821 Abs.1
a) wird in Nr. 1 die Zahl „3 000“ durch die Zahl
„b 000 ersetzt;
b) erhält Nr. b folgende Fassung:
„ñ. Kunstgegenstände und Sammlungen, die Per—
sonen der Steuerklassen J, II, III anfallen,
sofern sie von lebenden oder seit nicht mehr als
fünfzehn Jahren verstorbenen deutschen Künstlern
geschaffen sind oder sofern der Anschaffungspreis
a) für den einzelnen Gegenstand nicht mehr
als 10000 Mark,
b) für mehrere gleichartige oder zusammen⸗
gehörige Gegenstaͤnde nicht mehr als
100 000 Mark
(1) Auf die Bewertung von Vermögen finden die
Grundsätze des Reichsbewertungsgesetzes über die
Bewertung mit folgender Maßaabe entsprechende
Anwendung:
l. 8 26 Abs. 2Nr. 3, 8 46 des Reichsbewertungs⸗
gesetzes finden keine Anwendung. Anteile
des Erblassers an offenen Handelsgesellschaften
und Kommanditgesellschaften gelten nach Maß—
gabe des 8 80 Abs. 2 der Reichsabgaben-⸗
ordnung als Betriebsvermögen des Erblassers;
Entsprechendes gilt für Gegenstände oder An—
teile an Gegenständen, die im Eigentum des
Erblassers stehen und dem Betrieb einer
Gesellschaft dienen.
In Abweichung von 826 Abs. 1 Satz 3 sind
Gegenstände der dort genannten Art ohne
Rücksicht auf den Gesamtwert zum Betriebs—
vermögen zu rechnen.
838 Abs..Nr. 1 Satz 2, 3 finden keine An—
wendung.
In Abweichung von 8 38 Abs. 1 Nr. 5,
6 unter a, 8, 9, Abs. 2 gelten die dort
genannten Gegenstände ohne Rücksicht auf
die Dauer der Rechte, auf den Wert oder
den Betrag als sonstiges Vermögen.
In Abweichung von 8 38 Abs. J Nr. 10 gelten
Kunstgegenstände und Sammlungen ohne
Rücksicht auf Anschaffungszeit, Wert und
Herkunft als sonstiges Vermoͤgen.
In Abweichung von 839 Nr. 3, 5, 6, 9, 10,
826 Abs. 4 gelten die dort genannten Gegen⸗
stände als sonstiges Vermoöͤgen, sofern sie
nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zu landwirt—
schaftlichem, forstwirtschaftlichem oder gärt—
nerischem Vermögen, zu Betriebsvermögen oder
zu Grundvermögen diesen Vermögensarten
zuzurechnen sind.
In Abweichung von 840 Abs. 2 unterbleibt
die Festsetzung von Steuerkurswerten für die
im 840 Abs. Jbezeichneten Wertpapiere, Anteile
und Genußscheine.
In Abweichung von F 43 werden Gegen—
—
vollen Kurswert oder Verkaufswert angesetzt
9. In Abweichung von 8 47 Abs. 1 Nr. 3 ist
ein Dreimonatsabzug nicht zulässig. Werden
jedoch an den Erblasser vorausbezahlte Gehälter,
Löhne und sonstige Bezüge nachträglich mit
Ansprüchen der Erben auf Gnadengeld ver—
rechnet, so ist der verrechnete Betrag vom
Nachlaß abzuziehen.
10. In Abweichung von 8 48 findet eine Zu⸗
sammenrechnung von Vermögen nicht siatt.
betragen hat. An Stelle des Anschaffungs—
preises tritt, wenn die Anschaffung in der Zeit
vom J. Januar 1919 bis zum 31. Dezember 1923
liegt, der gemeine Wert. Werden solche Gegen—
stände innerhalb zehn Jahren nach dem Erbfall
veräußert und wird dabei für den einzelnen
Gegenstand mehr als 2000 Reichsmark und
für mehrere gleichartige oder zusammengehörige
Gegenstände mehr als 10000 Reichsmark er—
löst, so tritt die Steuerbefreiung außer Kraft.
Kunstgegenstände und Sammlungen, die zum
Betriebsvermögen gehören, sind von der Be
freiung ausgenommen;“
werden in Nr. 6 die Worte „der Steuerklassen J,
II durch die Worte „der Steuerklassen J, II,
III“ ersetzt
wird in Nr. 10 die Zahl „5000“ durch die
Zahl „10 000“ ersetzt;
e) wird hinter Nr. 19 folgende Vorschrift eingefügt:
„20. Zuwendungen an politische Parteien und Ver—
eine, sofern die Verwendung der Zuwendung
zu politischen Zwecken gesichert ist;“
f) erhält die bisherige Nr. „20“ die Bezeichnung „21“
7. 8 24 des Gesetzes erhält folgende Fassung:
—
Beiträge an Personenvereinigungen, die nicht
lediglich die Förderung ihrer Mitglieder zum
Zwecke haben, sind steuerfrei, soweit die von einem
Mitglied in einem Kalenderjahre der Vereinigung
geleisteten Beiträge 500 Reichsmark nicht üͤber—
steigen. Auf Beiträge an Personenvereinigungen,
die ausschließlich kirchliche, mildtätige oder gemein
nützige Zwecke verfolgen, sowie an politische Par
teien und Vereine finden die Vorschriften des 8 21
Abs. 1 Nr. 18 bis 20 Anwendung.“
*
) Für landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches und
gärtnerisches Vermoͤgen sowie für Grundvermögen ist
der nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes
auf den dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschüld
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