Object: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

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Zweites Buch, Cap. 2. 
dass sie den Landbauer stark auf Kosten des Consumenten 
begünstigten und in der Ausführung erwiesen sie sich als 
ainflusslos. Die alte Tendenz dem Volke billiges Körn und 
Verdienst zu sichern bestand auch noch fort in den Gesetzen, 
welche die Umwandlung von Kornland in Weideland verboten. 
1562 wurden die Preise, bei welchen Ausfuhr gestattet war, 
erhöht; 1751 das Ausfuhrverbot in einen Ausgangszoll unter 
abermaliger Erhöhung des maassgebenden Preises verwandelt. 
Die Tendenz, dem Landbauer höhere Preise zu sichern wuchs 
also. Es folgten nun die Gesetze 15. Karl II. e. 7 und 
22. Karl c. 13 von 1663 resp. 16701. Das erstere Gesetz 
gestattete Export des Weizens bei einem inländischen Preis 
von 48 Schilling pro Quarter und gab zugleich bei demselben 
Preis den bis dahin unterdrückten inländischen Kornhandel 
frei; das letztere auch bei jedem höheren Preis gegen einen 
factisch sehr kleinen Ausfuhrzoll, welcher durch 1. Wilhelm und 
Maria c. 12 und namentlich durch 11. und 12. Wilhelm III. c. 20 
wegfiel. Das Gesetz von 1670 führte zugleich Weizenein- 
gangszölle ein, und zwar betrugen diese 16 Schillinge pro 
Quarter, wenn der Preis nicht über 53 Schilling 4 pence stand; 
$ Schilling bei einem Preis bis zu 4 Pf. St.; 5 Schillinge 
4 pence bei einem Preis über 4 Pf. St, Durch 1. Wilhelm u. Maria 
c. 12 kam noch eine Exportprämie auf Weizen von 5 Schil- 
ling pro Quarter dazu, wenn der Preis auf 48 Schilling oder 
darunter stand, Damit war der Anfang einer das Land- 
interesse begünstigenden Gesetzgebung gemacht. Da 1697— 
1764 der Weizenpreis durchschnittlich auf 33 Schilling 3 pence 
stand, so waren es in dieser Zeit die Ausfuhrprämien, auf 
denen die Begünstigung hauptsächlich beruhte. 
Als aber nach 1760 die Bevölkerung wuchs, trat eine 
entgegengesetzte Strömung in der Gesetzgebung ein. 1765 
wurden durch 5. Georg III c, 31 und 32 die Weizeneinfuhr- 
zölle und Exportprämien zeitweilig aufgehoben und der Krone 
das Recht gegeben, den Export zeitweilig ganz zu verbieten. 
*) Die Gesetze seit dieser Zeit s. Report on Corn Trade, 11. Mai 
1813; ferner Adam Smith, Wealth of Nations. Buch IV. e. 5.
	        
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