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Zweites Buch, Cap. 2.
dass sie den Landbauer stark auf Kosten des Consumenten
begünstigten und in der Ausführung erwiesen sie sich als
ainflusslos. Die alte Tendenz dem Volke billiges Körn und
Verdienst zu sichern bestand auch noch fort in den Gesetzen,
welche die Umwandlung von Kornland in Weideland verboten.
1562 wurden die Preise, bei welchen Ausfuhr gestattet war,
erhöht; 1751 das Ausfuhrverbot in einen Ausgangszoll unter
abermaliger Erhöhung des maassgebenden Preises verwandelt.
Die Tendenz, dem Landbauer höhere Preise zu sichern wuchs
also. Es folgten nun die Gesetze 15. Karl II. e. 7 und
22. Karl c. 13 von 1663 resp. 16701. Das erstere Gesetz
gestattete Export des Weizens bei einem inländischen Preis
von 48 Schilling pro Quarter und gab zugleich bei demselben
Preis den bis dahin unterdrückten inländischen Kornhandel
frei; das letztere auch bei jedem höheren Preis gegen einen
factisch sehr kleinen Ausfuhrzoll, welcher durch 1. Wilhelm und
Maria c. 12 und namentlich durch 11. und 12. Wilhelm III. c. 20
wegfiel. Das Gesetz von 1670 führte zugleich Weizenein-
gangszölle ein, und zwar betrugen diese 16 Schillinge pro
Quarter, wenn der Preis nicht über 53 Schilling 4 pence stand;
$ Schilling bei einem Preis bis zu 4 Pf. St.; 5 Schillinge
4 pence bei einem Preis über 4 Pf. St, Durch 1. Wilhelm u. Maria
c. 12 kam noch eine Exportprämie auf Weizen von 5 Schil-
ling pro Quarter dazu, wenn der Preis auf 48 Schilling oder
darunter stand, Damit war der Anfang einer das Land-
interesse begünstigenden Gesetzgebung gemacht. Da 1697—
1764 der Weizenpreis durchschnittlich auf 33 Schilling 3 pence
stand, so waren es in dieser Zeit die Ausfuhrprämien, auf
denen die Begünstigung hauptsächlich beruhte.
Als aber nach 1760 die Bevölkerung wuchs, trat eine
entgegengesetzte Strömung in der Gesetzgebung ein. 1765
wurden durch 5. Georg III c, 31 und 32 die Weizeneinfuhr-
zölle und Exportprämien zeitweilig aufgehoben und der Krone
das Recht gegeben, den Export zeitweilig ganz zu verbieten.
*) Die Gesetze seit dieser Zeit s. Report on Corn Trade, 11. Mai
1813; ferner Adam Smith, Wealth of Nations. Buch IV. e. 5.