fullscreen : Die Kommunalbesteuerung in Italien

172

Klasse

Einwohnerzahl

Maximalsteuer
Lire

1.

über  80  000

300

2.

von  40001—80  000

250

3.

„  20  001—40000

200

4.

„  5  001—20000

150

6.

„  2  001—5  000

100

6.

bis  2  000

50

Auf  der  Grundlage  dieses  Ortsklassenprinzips  überließ  man  den
Gemeinden  die  Bildung  von  Gewerbegattungsklassen  nach  dem  Kriterium ­
  der  „Gesamtbedeutung  des  Gewerbebetriebes  oder  des  Wiederverkaufs“ ­
  1 ).  Steuerfrei  sind  die  reinen  Arbeits-  (Gehälter,  Löhne  usw.)
und  Kapitaleinkünfte  (Zinsen,  Renten),  ferner  der  Wiederverkauf  der
dem  staatlichen  Monopol  vorbehaltenen  Waren *  2 ).  Im  übrigen  aber
herrschte  über  den  positiven  Umfang  der  Steuerpflicht  bis  zur  Regelung ­
  durch  das  Gesetz  v.  1902  Streit,  der  auf  der  inhaltlichen  Abweichung ­
  des  Reglements  von  dem  Gesetz  beruhte.  Nach  dem  letzteren ­
  sollte  die  Steuer  gelegt  werden  auf  die  „esercizi  e  rivendite“,
das  Reglement  dehnte  sie  aber  auch  auf  die  liberalen  Berufe  aus,
indem  es  (in  Art.  1)  für  steuerpflichtig  erklärte  esercizio  di  una
professione,  arte,  commercio  o  industria  qualsivoglia“.  Man  bestritt
die  Gesetzmäßigkeit  dieser  Bestimmung  3 ).  Das  Gesetz  v.  1902  stellte
*)  Art.  3  des  Reglements  v.  1870:
La  tassa  da  imporsi  a  ciascun  esercizio  o  rivendita  sarä  flssa,  con  facoltä  di
dividere  gli  esercizi  o  rivendite  in  categorie.
Per  il  riparto  delle  categorie  e  escluso  come  criterio  unico  ed  assoluto  quello
della  natura  dell’esercizio  o  della  rivendita;  il  criterio  direttivo  deve  essere
la  importanza  complessiva  dell’  esercizio  o  della  rivendita,  desunta:
a)  dalla  qualitä  e  natura  dell’  esercizio  o  della  rivendita;
b)  dal  numero  e  dalla  pigione  dei  locali;
c)  dal  personale  d’esercizio;
d)  dal  reddito  di  ricchezza  mobile  attribuito  all’  esercizio  od  alla  rivendita.
Dem  vorstehenden  Artikel  3  entspricht  Artikel  6  des  Reglements  y.  23.  März
1902  (N.  113).  Siehe  Anm.  1  auf  Seite  174.
2 )  Art.  2  Reglern,  v.  1870  (Art.  3  Keglern,  v.  1902).
3 )  Man  machte  auf  der  einen  Seite  geltend,  die  Steuer  sei,  wie  die  Entstehungsgeschichte ­
  ergebe,  als  ein  Surrogat  des  dazio  di  consumo  gedacht  und  könne  daher
nicht  auf  die  liberalen  Berufe  und  Künste  ausgedehnt  werden.  Hiergegen  wandte
man  ein,  daß  sie  zwar  im  ursprünglichen  Entwurf  als  ein  Ersatz  des  dazio  consumo
geplant  war,  die  Parlamentskommission  sie  jedoch  auf  eine  breitere  Basis  hatte
stellen  wollen  und  sie  daher  vom  dazio  consumo  unabhängig  machte.  Man  stützte
die  Ansicht,  daß  die  Bestimmung  des  Reglements  dem  Gesetze  entspreche,  mit  dem
            
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