Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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das  bewegliche  Kapital  treffen  und  erfaßt  daher  Handel  und  Gewerbe.
Allein  eine  größere  Bedeutung  für  den  öffentlichen  Haushalt  der  Gemeinden ­
  hat  sie  nicht  erlangt.  Sie  erbrachte  i.  J.  1912  (nach  den
Etats)  14683471  L.,  d.  h.  2,15  °/o  der  ordentlichen  Gesamteinnahmen
oder  2,88  %  des  Gesamtabgabenerträgnisses  (oder  12,80  °/ 0  nach  Ausscheidung ­
  der  Immobiliarsteuerzuschläge  und  des  dazio  consumo).  Erhoben ­
  wurde  sie  i.  J.  1907  in  6451  (von  8283)  Gemeinden  mit  einem
Gesamtsoll  von  9,89  Mill.  L.  Sie  rangiert  der  Größe  des  Ertrages
nach  hinter  der  Familien-  und  der  Yiehsteuer,  doch  sei  ihre  Darstellung ­
  wegen  ihrer  größeren  Allgemeinheit  der  der  letzteren  vorangestellt. ­

2.  Die  Steuer  ist  ihrem  Wesen  nach  sehr  alt 1 ).  Vor  der  Erstehung ­
  des  neuen  Einheitsstaates  bestanden  in  den  alten  Territorien
mannigfaltige,  ihr  mehr  oder  weniger  ähnliche  Gewerbeabgaben,  die
meist  auf  den  Prinzipien  der  Gewerbegattungsklassen  und  der  Ortsbreitet, ­

  und  eine  direkte  persönliche  Steuer  wäre  der  Mietsteuer  vorzuziehen“  (Graziani).

Wiederholt  hat  man  eine  Reform  der  italienischen  Mietsteuer  durchzuführen
versucht.  So  hatte  Magliani  in  dem  Reformprojekt  von  1887  auch  eine  wesentliche ­
  Verbesserung  derselben  vorgesehen  (Art.  22  bis  25).  Sie  bestand  in  folgendem:
Freilassung  der  unteren  Mieten,  nach  der  Bevölkerungsgröße  des  Ortes  abgestuft:
bis  400  L.  bei  Orten  über  100000  Einw.,  bis  300  L.  bei  solchen  von  50000  bis
100000  Einw.,  bis  200  L.  bei  20000  bis  50000  und  bis  100  L.  bei  weniger  als
20000  Einw.;  dann  Abstufung  der  Mieten  nach  Klassen  (Zahl:  3  bis  6);  ferner
Progression  von  2  bis  10  °/ 0 ;  endlich  Ermäßigung  der  Steuer  (um  höchstens  eine
Klasse)  bei  zahlreicher  Familie  (fakultativ).  Die  Reform  scheiterte.  Die  Parlamentskommission ­
  (Berichterstatter:  Fagiuoli)  trug  Bedenken,  die  Mietsteuer  auf  Orte  von
unter  10000  Einw.  auszudehnen,  da  diese  hier  tatsächlich  zu  einer  die  Gebäudebesitzer ­
  treffenden  Gebäudesteuer  werden  könnte.  —  In  den  Reformplänen  von
Carcano  1898  und  Carmine  1899  (Art.  5  bis  7)  wurden  die  Vorschläge  von
Magliani  im  wesentlichen  wiederholt.  Beide  forderten  Abschaffung  der  proportionalen
Steuer  und  Beginn  der  Progression  mit  2%,  ferner  Erhöhung  der  Steuer  um  eine
Klasse  bei  Einzelpersonen  oder  zweiköpfigen  Familien,  dagegen  Ermäßigung  um
eine  Klasse  bei  Familien  von  über  fünf  Gliedern  (außer  dem  Familienhanpte).  Wie
Magliani  wollte  auch  Carmine  die  Wohnungen  der  ärmeren  Leute  von  der  Steuer
freilassen;  die  Mieten  bis  300  L.  bei  Gemeinden  von  über  100000  Einw.,  bis  200  L.
bei  50001  bis  100000  Einw.,  bis  150  L.  bei  10001  bis  50000  Einw.,  bis  100  L.  bei
3001  bis  10000  Einw.  und  bis  60  L.  bei  weniger  als  3000  Einw.  Diese  Reformen
scheiterten  —  ohne  Verhandlungen  im  Parlamente.
Die  gänzliche  Abschaffung  der  Mietsteuer  wurde  vorgeschlagen  von  Wollemborg
  im  Reformplan  von  1901,  von  Majorana  1905  und  von  Sonnino  1910.
*)  Sie  geht  auf  die  vectigalia  artium  im  alten  Rom  zurück.  Näheres  bei
Cereseto  a.  a.  0.  I,  S.  133f.
            
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