LEISTUNGEN
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Versicherungsfalle, der im Laufe der nächsten 12 Monate eintritt, die
Krankenhilfe auf die Regelleistungen und auf die Gesamtdauer von 13
Wochen beschränken. Dies gilt nur, wenn die Krankenhilfe durch dieselbe,
nicht gehobene Krankheitsursache veranlasst wird ($ 188).
Häusliche Pflege
Wird dem Versicherten häusliche Pflege gewährt, so kann das Kranken-
Ne wenn die Satzung dies gestattet, bis zu einem Viertel gekürzt werden
($ 185).
Handlungen zum Schaden der Kasse
Die Satzung kann Versicherten das Krankengeld ganz oder teilweise
versagen, wenn sie die Kasse durch eine strafbare Handlung geschädigt
haben, die mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht ist, und
zwar für die Dauer eines Jahres nach der Straftat ($ 192, Nr. 1).
Krankheit, die vorseditzlich herbeigeführt ist
Die Satzung kann ebenfalls Versicherten das Krankengeld ganz oder
teilweise versagen, wenn sie sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch
schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen
haben, und zwar für die Dauer dieser Krankheit (8 192, Nr. 2).
Mehrleistungen
Das Gesetz ermächtigt die Krankenkassen, arbeitsunfähigen Versicher-
‚en Leistungen zu gewähren. die über die gesetzlichen (Regel-) Leistungen
hinausgehen,
Entsprechend dem sozialen Zweck, der mit der Gewährung der Mehr-
‚eistungen. verfolgt wird, lassen sich drei Arten dieser Leistungen unter-
scheiden:
1. Erweiterung der Dauer der Krankenhilfe; die Satzung kann sie bis
auf ein Jahr erweitern ($ 187, Nr. 1).
2. Erhöhung des Krankengeldes :
Erhöhung des Krankengeldes für alle Versicherten ; die Satzung kann
das Krankengeld bis auf drei Viertel des Grundlohns erhöhen ($ 191, Abs. 1).
Erhöhung für Bezugsberechtigte, welche Familie haben; die Satzung
kann mit Zustimmung des Oberversicherungsamts bis zu der Höchstgrenze
von drei Vierteln des Grundlohns das Krankengeld für Verheiratete und
Ledige sowie nach der Zahl der Kinder und sonstigen Angehörigen abstufen,
lie der Versicherte bisher von seinem Arbeitsverdienste ganz oder über.
wiegend unterhalten hat ($ 191, Abs. 3, Nr. 1).
Erhöhung für niedrig gelohnte Versicherte ; die Satzung kann mit
Genehmigung des Oberversicherungsamts bis zur Höchstgrenze von drei
Vierteln des Grundlohns für alle oder nur für die niedrigeren Lohnstufen
Zuschläge zum Krankengeld in einem für alle gleich hohen oder für die
niedrigeren von ihnen erhöhten Betrage bewilligen ($ 191, Abs. 3, Nr. 2).
3. Verzicht auf Wartetage; Krankengeld wird frühestens vom vierten
Krankheitstag an gewährt. Die Satzung kann aber das Krankengeld schon
vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zubilligen :
bei Krankheiten, die länger als eine Woche dauern,
bei Krankheiten, die zum Tode führen, .
oei Krankheiten, die durch Betriebsunfall verursacht worden sind,
mit Zustimmung des Oberversicherungsamts auch hei andern Krank-
heiten (8 191. Abs. 921.