Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 
245 
Durchführungsergebnisse 
Die im Statistischen Jahrbuch des Königreichs Bulgarien angegebenen 
Zahlen betreffen die Gesamtheit der Ausgaben für die Krankenversicherung. 
AUSGABEN FÜR DIE LEISTUNGEN DER KRANKENVERSICHERUNG 3 
JTahr 
919 
‚920 
‚921 
‚922 
923 
924 
925 
I Jährliche Ausgaben für Leistungen 
{in Lewa) 
513.000 
1.016.000 
1.909.000 
3.574.000 
5.968.000 
9.089.000 
25.278.000 
L Statistisches Jahrbuch des Königreichs Bulgarien. 
Das starke Steigen der Ausgaben im Jahre 1925 ist auf das Inkraft- 
sreten des Gesetzes vom 6. März 1924 zurückszuführen. 
CHILE 
Gesetzgebung 
GESETZ VOM 8, SEPTEMBER 1924 
Gesetzliches Krankengeld 
Der Satz wechselt je nach der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und den 
Familienlasten. 
Der Versicherte, der für eine Familie zu sorgen hat, empfängt 100 v. H. 
des Arbeitsverdienstes während der ersten Krankheitswoche, 50 v. H. 
während der zweiten und 25 v. H. vom Beginn der dritten Krankheits- 
woche an. 
Ein Versicherter, der unverheiratet ist oder nicht für eine Familie zu 
sorgen hat, erhält während der ganzen Krankheitsdauer nur die Hälfte der 
Unterstützung. 
Öffentliche Angestellte, die während ihrer Krankheit ihre Bezüge weiter- 
arhalten, haben erst vom Tage der Einstellung dieser Bezüge ab Anspruch 
auf eine Unterstützung im Ausmasse von 25 v, H. ihrer Bezüge (Art. 14, 
Buchstabe b). 
Versicherte, die das 55. Lebensjahr erreicht haben. erwerben Anspruch 
auf Altersrente (Art. 14, e, f)}. 
DEUTSCHLAND 
Gesetzgebung 
RVO In DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 15. DEZEMBER 1924 
Satz des gesetzlichen Krankengelds 
Das Krankengeld beträgt die Hälfte des Grundlohns für jeden Kalen- 
dertag ($ 182, Nr. 2). 
Als Grundlohn gilt der auf den Kalendertag entfallende Teil des Arbeits- 
entgeltes. Hierbei ist der Arbeitsentgelt bis zum Betrage von 10 Reichsmark 
für den Kalendertag zu berücksichtigen, soweit er diesen Betrag übersteigt, 
oleibt er ausser Ansatz. Für die Berechnung ist die Wache zu 7. der Monat 
zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen.
	        
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