Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN

245

Durchführungsergebnisse

Die im Statistischen Jahrbuch des Königreichs Bulgarien angegebenen
Zahlen betreffen die Gesamtheit der Ausgaben für die Krankenversicherung.

AUSGABEN FÜR DIE LEISTUNGEN DER KRANKENVERSICHERUNG 3

JTahr

919
‚920
‚921
‚922
923
924
925

I Jährliche Ausgaben für Leistungen
{in Lewa)

513.000
1.016.000
1.909.000
3.574.000
5.968.000
9.089.000
25.278.000

L Statistisches Jahrbuch des Königreichs Bulgarien.

Das starke Steigen der Ausgaben im Jahre 1925 ist auf das Inkraftsreten
 des Gesetzes vom 6. März 1924 zurückszuführen.

CHILE

Gesetzgebung

GESETZ VOM 8, SEPTEMBER 1924
Gesetzliches Krankengeld
Der Satz wechselt je nach der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und den
Familienlasten.
Der Versicherte, der für eine Familie zu sorgen hat, empfängt 100 v. H.
des Arbeitsverdienstes während der ersten Krankheitswoche, 50 v. H.
während der zweiten und 25 v. H. vom Beginn der dritten Krankheitswoche
 an.
Ein Versicherter, der unverheiratet ist oder nicht für eine Familie zu
sorgen hat, erhält während der ganzen Krankheitsdauer nur die Hälfte der
Unterstützung.
Öffentliche Angestellte, die während ihrer Krankheit ihre Bezüge weiterarhalten,
 haben erst vom Tage der Einstellung dieser Bezüge ab Anspruch
auf eine Unterstützung im Ausmasse von 25 v, H. ihrer Bezüge (Art. 14,
Buchstabe b).
Versicherte, die das 55. Lebensjahr erreicht haben. erwerben Anspruch
auf Altersrente (Art. 14, e, f)}.

DEUTSCHLAND

Gesetzgebung
RVO In DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 15. DEZEMBER 1924
Satz des gesetzlichen Krankengelds
Das Krankengeld beträgt die Hälfte des Grundlohns für jeden Kalendertag
 ($ 182, Nr. 2).
Als Grundlohn gilt der auf den Kalendertag entfallende Teil des Arbeitsentgeltes.
 Hierbei ist der Arbeitsentgelt bis zum Betrage von 10 Reichsmark
für den Kalendertag zu berücksichtigen, soweit er diesen Betrag übersteigt,
oleibt er ausser Ansatz. Für die Berechnung ist die Wache zu 7. der Monat
zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen.
            
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