hrung ärztlicher Hilfe usw.); 2) Arbeitsversorgung (Ausbildung und Neuaus-
bildung, Kooperierung, Besorgung kostenloser Patente für persönliche
Beschäftigung mit Handel oder Gewerbe, kostenlose Protesierung und ein-
malige wirtschaftliche Unterstützung für Personen, welche eine Bauern-
wirtschaft besitzen; 3) allgemeine Hilfeleistung, welche auf dem Lande von
den Bauern-Gesellschaften für gegenseitige Hilfe organisiert wird.
1) Die staatliche Hilfe.
Zu den Personen, welche ein Recht auf staatliche Versorgung haben,
gehören:
1) Kriegsinvaliden; 2) Familien von Angehörigen der Roter Arbeiter
und Bauernarmee, der Roten Garde, der Lebensmittelversongungs Armee
and der alten zaristischen Armee, deren Ernährer im Kampfe gefallen
Die Krim,
Das Erholungs-
heim des Volks-
komissariats der
Sozialfürsorge
und Wsekoopin-
sojıses für die
Mellas.
Das neue Palais.
Kriegsinvaliden.
bei der Erfüllung ihrer Militärdiestpflicht gestorben oder aber als verschol-
len gemeldet worden sind; :3) die Familien von verstorbenen oder
verschollenen Kriegsinvaliden, welche ein Anrecht auf die Versorgung
Jurch den Staat besassen oder dieselbe. bezogen; 4) Familien von
Angehörigen des Mannschaftsbestandes und der jüngeren Komman dos-
tellen (des: jüngeren Offizierkorps) der Roten Arbeiter- und Bauern-
Armee; 5) Personen, welche durch aktive Teilnahme am Kampfe gegen die
Gegenrevolution ihre Arbeitsfähigkeit eingebüsst haben, wie auch Familien,
deren Ernährer im Kampfe gegen die Gegenrevolution umgekommen sind;
6) arbeitsunfähige Personen, welche sich besondere Verdienste um dieWerktä-
tigen erworben haben, sowie die Familien derselben; 7) Personen, welche bei
der Ausübung staatlichen Pflichten Schaden genommen haben; 8) Werktä-
tige, die infolge von Arbeitsunfähigkeit oder aus anderen Gründen in No
geraten sind (Naturkatastrophen, Unglücksfälle usw.); 9) Familientmitglie
der. welche ein Recht auf Unterstützung haben, sind: