Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Antritt ihres Amtes einen besonderen Eid zu leisten; 
außerdem haben die Mitglieder nach 8 28 eine der rich- 
terlichen ähnliche unabhängige Stellung. Vor allem 
aber ist der Reichsschuldenverwaltung damit, daß ihr 
nach $ 23 die ordnungsmäßige Ausstellung und Aus- 
reichung der Schuldurkunden des Reichs zu eigener 
Verantwortung übertragen ist, die Kontrolle darüber 
anvertraut, daß sich die Anleihen im Rahmen der ge- 
setzlichen Ermächtigungen halten. In dieser Präven- 
tivkontrolle mit Vetorecht gegenüber der Reichsregie- 
rung und der ihrer unbedingten Selbständigkeit und 
Verantwortung unterstellten Sorge für die richtige 
Verzinsung und die gesetz- und vertragsmäßige Tilgung 
der Anleihen liegt die in den erwähnten Reden der 
Minister von Richter und Luther mit Recht hervorge- 
hobene ganz eigenartige hohe staatsrechtliche Bedeu- 
tung der Reichsschuldenverwaltung. 
Nach 8 25 der Reichsschuldenordnung bildet die 
Reichsschuldenverwaltung „ein Kollegium, bestehend 
aus einem Präsidenten, seinem. Stellvertreter und min- 
destens drei sonstigen hauptamtlichen besoldeten Mit- 
gliedern“. Die büromäßige Erledigung der Geschäfte 
der Reichsschuldenverwaltung geschieht durch das 
Hauptbüro, die Hauptbuchhalterei, die Kontrolle der 
Reichspapiere, die Reichsschuldenkasse und das Reichs- 
schuldbuchbüro. 
Über alle der Behörde unter eigener Verantwort- 
lichkeit übertragenen Geschäfte übt der Reichs- 
schuldenausschuß, der aus 6 Mitgliedern des 
Reichsrats, 6 Mitgliedern des Reichstags und dem Prä- 
sidenten des Rechnungshofs des Deutschen Reichs als 
Vorsitzenden besteht, die Aufsicht aus. 
JII. Anleiheablösung., Die Schuldverschreibungen 
des Reichs und der Länder sind in. den Jahren 
XXI
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.