Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

A.

Die Bestimmungen der 88 798—804 des Deutschen
Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Umtausch, das
Aufgebot und den Ersatz sowie über das Erlöschen
und die Verjährung von Ansprüchen finden auf diese
Obligationen und ihre Zinsscheine Anwendung.
Demgemäß erlöschen die Ansprüche aus der Obligation
 mit dem Ablauf von dreißig Jahren nach dem
Fälligkeitstage, die Ansprüche aus den Zinsscheinen
mit dem Ablauf von vier Jahren nach dem Schlusse
des Jahres, in dem sie fällig geworden sind.
Das Erlöschen und die Verjährung erfolgen zugyunsten
 der Bank.

XI
Die Inhaber der Obligationen können nach MaBßgabe
 des $ 37 des Gesetzes einen Vertreter zur Wahrung
 ihrer Rechte bestellen.
Sofern ein Vertreter der Gläubiger nicht bestellt
ist, werden die Rechte der Gläubiger vom Treuhänder
 nach Maßgabe des Gesetzes wahrgenommen.
Der von den Gläubigern bestellte Vertreter kann
seine Befugnisse nur in Gemeinschaft mit dem Treuhänder
 ausüben,
Ein einzelner Gläubiger kann seine Rechte nicht
selbständig geltend machen.

XI.
Alle auf diese Ausgabe von Obligationen, deren
Verzinsung und Tilgung Bezug habenden Bekanntmachungen
 sollen im „Deutschen Reichsanzeiger“ und
in anderen vom Treuhänder dazu bestimmten Zeitungen
 veröffentlicht werden.

XI,
Die Obligationen und alle auf ihnen befindlichen
Erklärungen sind in deutscher, französischer und ENglischer
 Sprache verfaßt und jeder dieser Texte ist

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