A.
Die Bestimmungen der 88 798—804 des Deutschen
Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Umtausch, das
Aufgebot und den Ersatz sowie über das Erlöschen
und die Verjährung von Ansprüchen finden auf diese
Obligationen und ihre Zinsscheine Anwendung.
Demgemäß erlöschen die Ansprüche aus der Obligation
mit dem Ablauf von dreißig Jahren nach dem
Fälligkeitstage, die Ansprüche aus den Zinsscheinen
mit dem Ablauf von vier Jahren nach dem Schlusse
des Jahres, in dem sie fällig geworden sind.
Das Erlöschen und die Verjährung erfolgen zugyunsten
der Bank.
XI
Die Inhaber der Obligationen können nach MaBßgabe
des $ 37 des Gesetzes einen Vertreter zur Wahrung
ihrer Rechte bestellen.
Sofern ein Vertreter der Gläubiger nicht bestellt
ist, werden die Rechte der Gläubiger vom Treuhänder
nach Maßgabe des Gesetzes wahrgenommen.
Der von den Gläubigern bestellte Vertreter kann
seine Befugnisse nur in Gemeinschaft mit dem Treuhänder
ausüben,
Ein einzelner Gläubiger kann seine Rechte nicht
selbständig geltend machen.
XI.
Alle auf diese Ausgabe von Obligationen, deren
Verzinsung und Tilgung Bezug habenden Bekanntmachungen
sollen im „Deutschen Reichsanzeiger“ und
in anderen vom Treuhänder dazu bestimmten Zeitungen
veröffentlicht werden.
XI,
Die Obligationen und alle auf ihnen befindlichen
Erklärungen sind in deutscher, französischer und ENglischer
Sprache verfaßt und jeder dieser Texte ist
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