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noch Sache dieser Verbände allein war und erst seit der Fürsorgeverordnung von
1924 die Hilfsbedürftigen durch die Stadt- und Landkreise als Bezirksfürsorge-
verbänden betreut werden. Zu den gesetzlichen Aufwendungen der Bezirksfürsorge-
verbände tragen die kreisangehörigen Gemeinden bestimmungsgemäß 30% bei,
eine Belastung, die als sehr drückend empfunden wird.
Eine Schätzung der Aufwendungen der Ortsarmenverbände ist jedoch durch
folgende Berechnung möglich:
Wegelasten und Schullasten zeigen gegenüber den Beträgen für 1913 eine
Steigerung auf 227 % bzw. auf 229 %, also auf 228 % im Durchschnitt. Würde
man nun diesen Steigerungssatz dem Betrage zugrunde legen, der für 1927 als zu
Zwecken der Wohlfahrtspflege verausgabt, mit 10,4 Mill. RM. ermittelt worden
ist, so würde man für 1913 einen Betrag von 4,56 Mill. M. erhalten. Diese Summe
der Ausgaben zu Zwecken der Wohlfahrtspflege im Jahre 1913 stände damit auch
zu den Summen der Wege- und Schullasten für 1913 in dem gleichen Verhältnis,
wie dies für 1927 der Fall ist, und dürfte so die Gesamtausgaben für Wohlfahrts-
pflege im Jahre 1913 annähernd richtig wiedergeben.
In der Gegenüberstellung ergibt sich dann, daß in den ostpreußischen Land-
kreisen insgesamt verausgabt wurden:
in
Zu Zwecken der Wohlfahrtspflege. . .
Für das Wegewesen . . . . ...
Von ländlichen Schulverbänden und Schul-
gemeinden einschl. derjenigen der kreis-
angehörigen Städte . . . .
1913 1927
1000 M in 1000 RM
4,56 10,4
5,9 13,4
5,5 12.6
15,96 36,4