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Damit ist den Angestellten der Konsumvereine eine gewisse Sicher
heit der Existenz gegeben. Der Angestellte der Konsumvereine nimmt
Beamtencharakter an, ohne dabei in dessen Extreme zu fallen.
2. Arbeitszeit.
Die großen Vereine haben fast durchweg eine Arbeitszeit von 55
bis 58 Stunden pro Woche. 27 ) In kleineren und mittleren Vereinen
beträgt die Arbeitszeit 59—63 Stunden. 27 a) Der 8-Uhr-Ladenschluß be
stand in vielen Vereinen, ehe seine Einführung durch die Gewerbeord
nung nach § 139 f. auf Antrag von mindestens 2 /g der Geschäftsinhaber-
erleichtert wurde. In einer Reihe von Vereinen werden sogar die Ver
teilungsstellen vor 8 Uhr geschlossen. In vielen Tarifen ist eine
Mittagspause von zwei Stunden und eine Frühstücks- sowie eine
Vesperpause vorgesehen. Zur Einhaltung der Mittagspause ist es
vielfach Sitte, die Abgabestellen während dieser Zeit zu schließen. Die
Sonntagsruhe ist in manchen Vereinen noch nicht durchgeführt, doch
ist die Arbeitszeit an Sonntagen in der Regel eine kürzere als gesetz
lich vorgeschrieben. In fast allen Riesenvereinen, in denen sich ja die
Mehrheit des Verteilungspersonals befindet, ist aber die vollständige
Sonntagsruhe üblich.
3. Gehalt.
Die in den verschiedenen Konsumvereinen bezahlten Gehälter sind
noch sehr unterschiedlich. Immerhin läßt sich durch Vergleich ein
Fall herausfinden der als normal bezeichnet werden kann. Als solcher
mag uns der Tarif des Allgemeinen Konsumvereins in Düsseldorf
dienen: 28 )
27 ) Ein freier Kalbtag, den manche Vereine gewähren, ist in diesen Zahlen
nicht eingerechnet.
27 a) Fast in allen Erwerbsbetrieben sind längere Arbeitszeiten. Deutlich
zeigt uns das für München Käthe M e n d e in ihren Untersuchungen über
„Münchner jugendliche Ladnerinnen" (Münchner volkswirtsch. Studien, Stutt
gart 1813, S. 131 ff.). <Jn Kolonialwarenbetrieben stellte Mende folgende Zahlen
in bezug auf die Arbeitszeit fest:
10 Stunden und über 10—12 Stunden über 12 Stunden
darunter
4,5% 48,50/0 470/0 der jugendlichen
Ladnerinnen.
Es kommt noch häufig genug vor, daß die gesetzliche Ruhezeit nicht eingehalten
wird. Das stellt auch Karl Kern in seiner Enquete über „Mannheimer Ver
käuferinnen" (1910) fest.
28 ) Nach § 3 seines Tarifvertrages.