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jer vorläufige Reichswirtschaftsrat hat die Aussprache
iber diesen Gegenstand mit folgendem Entschluß beendet:
„Unter Hinweis auf die Vorarbeiten seines Verfassungsıiusschusses
ersucht der Reichswirtschaftsrat die Reichsregierung,
alsbald die Frage zu prüfen, auf welchem
Wege die Lücken, die zurzeit nach in der Durchführung
ies Artikels 165 der Reichsverfassung bestehen, geschlossen
werden können. Insbesondere wird vorgeschlagen,
sı weit nicht innerhalb der vorhandenen öffentlichrechtlichen
Berufsvertretungen das Zusammenwirken von
Arbeitzeber- und Arbeitnehmervertretern sichergestellt
wird, neben und in Verbindung mit ihnen öffentlichrechtliche
Organe vorzusehen, in denen Arbeitzeber-
und Arbeitnehmervertreter die gemeinsamen Fragen
auf Grund gemeinsamer Beratung vom fachlich-"egionalen
Standpunkt behandeln.
Der vorläufige Reichswirtschaftsrat erwartet, daß entsprechende
Gesetzentwürfe dem endgültigen Reichswirtschaftsrat
unverzüglich vorgelegt werden.“
„Dieser Beschluß heischt zwar nicht gerade den pariätischen
Ausbau der Berufsvertretungen, wohl‘. aber cin
Sffentlich-rechtliches paritätisches Gebilde
schlechthin.
Was ist nun der Sinn jeglicher Parität?. Die Kräfte
ler Parteien gleichmäßig verteilen; jeder Partei die
zleichen Rechte geben, damit keine bei dem Zustandekommen
einer Entscheidung benachteiligt ist. Das Setzt
also zweierlei voraus: Parteien und Entscheidungen.
Und gerade das gibt es in den Berufskammern
nicht. Weder Parteien, denen man gerecht zu werden
trachten müßte, noch Entscheidungen, Denn die Kammern
haben keine Streitigkeiten zu Schlichten oder zu entscheiden.
Sie haben überhaupt keine Urteile zu‘ sprechen
»der Vorschriften zu erlassen, deren Beachtung sie erzwinzen
können; sie haben keinerlei polizeilichen Befugnisse,
sondern außer der Verwaltungsarbeit hauptsächlich Gutıchten
zu erstatten, Ratschläge zu erteilen, Anregunnr
zu geben, Vorschläge zu machen. Wenn man in
erselben Weise die Arbeiterschaft zu Worte kommen
assen will, bedarf es keinesfalls einer paritätischen
Kammer,
Es müßte völlig genügen,.der Arbeiterschaft zu ermöglichen,
ihren Willen zu bekunden, wozu sie am
besten durch eine eigene Kammer Gelegenheit
hat.
Bei Tierem Verfahren hören Regierung und Volksvertretung
MEN IS eine klare, unzweideutige und unverfälschte Mei-AZ
Gr der beiden Gruppen. Die Willensmeinung einer
a nderes fe Kammer dagegen wäre kaum je etwas
SE en N ompromiß zwischen hüben und drü-Volks
veer ist mit solchen Kompromissen gedient? Der
Dean sie een and U Regierung am allerwenigsten.
Mereine 1 wollen wissen, wie die Unternehrseits
und die Arbeiterandererseits
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