Full text : Die deutsche Kaliindustrie

Kalisgyndikat übernommenen Beitrages 3,60 RM. Vom 1. Juli 1925
ab wurden eie auf 6 RM erhöht. Davon entfallen auf den Empfänger
ein Drittel der Kosten oder 2 RM,
Die Kaliprüfungsstelle überwachte die Durchführung der Probenahmevorschriften
 auf den Werken sowie bei der Abnahme der Lieferungen
 durch die Landwirte. Auf den Werken sind besondere Probenehmer
 angestellt, die von den Handelskammern vereidigt werden und
in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu den Lieferwerken stehen dürfen.
Die Kontrolle dieser Personen erfolgt durch die Beamten der Kaliprüfungestelle
 überraschend ohne vorherige Anmeldung. Im allgemeinen
 erwies sich die Tätigkeit der vereidigten Probenehmer als zuverlässig.
 Unregelmäßigkeiten, durch die die Feststellung des Kaligehalts
 der Lieferungen wesentlich beeinflußt werden konnten, ergaben
sich jedoch nicht. Die Probenahme am Empfangsorte konnte nur nachgeprüft
 werden, wenn der Kaliprüfungsstelle Fälle von Unregelmäßigkeiten
 angezeigt wurden. Dabei wurden nur diejenigen Fälle als wirkliche
 Verstöße angesehen, bei denen die Vorschriften über die Probenahme
 überhaupt nicht beachtet worden waren. Bei kleineren Unregelmäßigkeiten,
 durch die im allgemeinen der Befund der Analyse nicht
beeinträchtigt worden war, wurde dagegen von einer Beanstandung
abgesehen. Durch das Kalisyndikat und die landwirtschaftlichen Verbände
 werden die Abnehmer auf die Wichtigkeit einer sorgfältigen und
vorschriftsmäßigen Probenahme ständig hingewiesen. Es erscheint
jedoch nach den Ermittlungen der Kaliprüfungsstelle erforderlich, daß
diese Aufklärung in großem Umfange fortgesetzt wird, um die regelmäßige
 Abwicklung der Lieferungsgeschäfte zu fördern. Im ganzen
sind seit dem 1. Januar 1924 Unregelmäßigkeiten bei der Entnahme
der Empfängerproben festgestellt worden:

1924 29 Fälle
1925 838
1926 59
1927 82
1928 89 *

Besondere Vergünstigungen sind im Gesetz den landwirtschaftlichen
Abnehmern bei der Berechnung der Frachten und Frachtenausgleiche
eingeräumt worden. Die Überwachung der hierüber gegebenen Vorschriften
 unterstand der Kaliprüfungsstelle.
Besondere Sorgfalt erforderten die Feststellungen des Absatzes
durch die Kaliprüfungsstelle, da, wie bereits hervorgehoben worden ist,
die hier ermittelten Salzmengen als Unterlagen für die Berechnung der
Anteilsverhältnisse der Werke am Gesamtabsatz der Kallindustrie
dienen. Die Kontrolle geschah durch Einforderung von monatlichen
Absatznachweisungen der Werke, deren Angaben mit denen des Kalisyndikats
 verglichen wurden. Außerdem wurden mit Hilfe der Eisenbahnverwaltung
 auf Grund der jetzt noch geltenden Ausführungsbestimmungen
 des Bundesrates vom 9. Juli 1910*) zum 10. Abschnitt des Kali-1)

 R. G. Bl., S. 925.
            
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