Object: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

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I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung 
13. Jahrhunderts immer wieder Zeugenreihen von Ratsmitgliedern als cives 
oder burgenses bezeichnet werden“), 
Noch weniger sind Bußbestimmungen, welche den Anteil der cives oder 
civitas gegenüber dem herrschaftlichen Beamten abgrenzen, in dem Sinne 
zu verwerten, daß sie gegen das Vorhandensein eines Rates sprächen; lassen 
doch derartige Bestimmungen die Frage ganz offen, wer als Organ der cives 
oder civitas zu gelten hat. Nur soviel wird man sagen dürfen: während im 
ausgehenden 12. und beginnenden 13. Jahrhundert die civitas und die cives 
in den Urkunden fast ausschließlich genannt werden, gewöhnt man sich im 
13. Jahrhundert mehr daran, die Organe dieser communio civium als 
handelnd in den Vordergrund zu stellen. Das kann aber aus den angeführten 
Gründen keinen Gegensatz in dem Sinne bedeuten, daß die civitas des aus- 
gehenden 12. Jahrhunderts diese Organe nicht gehabt hätte”). Der Übergang 
im Sprachgebrauch der Urkunden ist denn auch ein sehr allmählicher: noch 
auf lange Zeit hinaus verwenden die Urkunden die Worte cives (burgenses)*®) 
und consules für dieselben Personen, und erst im ausgehenden 13. Jahrhundert 
bürgert sich langsam in den Urkunden, namentlich den Testamenten, der 
Brauch ein, die Ratsmitglieder als domini stärker hervorzuheben“). Damals 
war der Rat, nachdem er durch die Ablösung der Befugnisse des Vogts die 
volle öffentliche Gewalt in seiner Hand vereinte?®), vom vertretenden Organ 
der Gemeinde zu ihrer regierenden Obrigkeit geworden*); es ist natürlich, 
daß sich seine Glieder jetzt deutlicher von der übrigen Bürgerschaft ab- 
heben, während es ebenso erklärlich ist, daß vorher das vertretende Organ 
hinter der vertretenen Gemeinde oft zurücktrat. Auf das Verhältnis von 
Rat und Gemeinde wird im Anhang noch näher einzugehen sein, 
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Die „Einführung des Rates als Organ der Gesamtbürgerschaft‘“ als Zweck 
und Folge der Verfälschung des Jahres 1225 wird bei dem mangelnden be- 
zrifflichen Gegensatz der Worte cives und consules in den damaligen Ur- 
kunden nicht ohne weiteres gefolgert werden dürfen. Wenn, wie Bloch 
selbst hervorhebt, es bereits für das Jahr 1201 urkundlich belegt ist, „daß die 
Stadt durch consules verwaltet wurde‘?”7), und wenn sich auch für das aus- 
gehende 12. Jahrhundert das Vorhandensein des Rats in hohem Maße wahr- 
scheinlich machen ließ, so wäre es immerhin auffallend, daß es noch im Jahre 
1225 eines Fälschungsaktes bedurft hätte, um dem Rat an Stelle der Bürger 
die Prüfung der Münzprägungen in die Hand zu geben. Doch hier kann nur 
eine genaue Prüfung der beiden von Bloch beanstandeten Sätze weiter- 
führen. Eine solche Prüfung muß in erster Linie feststellen, ob und in 
welchem Umfang eine Erweiterung der Befugnisse des Rats durch die Ver- 
fälschung angestrebt und erreicht wurde. Da nach Blochs Auffassung eine
	        
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