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I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung
13. Jahrhunderts immer wieder Zeugenreihen von Ratsmitgliedern als cives
oder burgenses bezeichnet werden“),
Noch weniger sind Bußbestimmungen, welche den Anteil der cives oder
civitas gegenüber dem herrschaftlichen Beamten abgrenzen, in dem Sinne
zu verwerten, daß sie gegen das Vorhandensein eines Rates sprächen; lassen
doch derartige Bestimmungen die Frage ganz offen, wer als Organ der cives
oder civitas zu gelten hat. Nur soviel wird man sagen dürfen: während im
ausgehenden 12. und beginnenden 13. Jahrhundert die civitas und die cives
in den Urkunden fast ausschließlich genannt werden, gewöhnt man sich im
13. Jahrhundert mehr daran, die Organe dieser communio civium als
handelnd in den Vordergrund zu stellen. Das kann aber aus den angeführten
Gründen keinen Gegensatz in dem Sinne bedeuten, daß die civitas des aus-
gehenden 12. Jahrhunderts diese Organe nicht gehabt hätte”). Der Übergang
im Sprachgebrauch der Urkunden ist denn auch ein sehr allmählicher: noch
auf lange Zeit hinaus verwenden die Urkunden die Worte cives (burgenses)*®)
und consules für dieselben Personen, und erst im ausgehenden 13. Jahrhundert
bürgert sich langsam in den Urkunden, namentlich den Testamenten, der
Brauch ein, die Ratsmitglieder als domini stärker hervorzuheben“). Damals
war der Rat, nachdem er durch die Ablösung der Befugnisse des Vogts die
volle öffentliche Gewalt in seiner Hand vereinte?®), vom vertretenden Organ
der Gemeinde zu ihrer regierenden Obrigkeit geworden*); es ist natürlich,
daß sich seine Glieder jetzt deutlicher von der übrigen Bürgerschaft ab-
heben, während es ebenso erklärlich ist, daß vorher das vertretende Organ
hinter der vertretenen Gemeinde oft zurücktrat. Auf das Verhältnis von
Rat und Gemeinde wird im Anhang noch näher einzugehen sein,
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Die „Einführung des Rates als Organ der Gesamtbürgerschaft‘“ als Zweck
und Folge der Verfälschung des Jahres 1225 wird bei dem mangelnden be-
zrifflichen Gegensatz der Worte cives und consules in den damaligen Ur-
kunden nicht ohne weiteres gefolgert werden dürfen. Wenn, wie Bloch
selbst hervorhebt, es bereits für das Jahr 1201 urkundlich belegt ist, „daß die
Stadt durch consules verwaltet wurde‘?”7), und wenn sich auch für das aus-
gehende 12. Jahrhundert das Vorhandensein des Rats in hohem Maße wahr-
scheinlich machen ließ, so wäre es immerhin auffallend, daß es noch im Jahre
1225 eines Fälschungsaktes bedurft hätte, um dem Rat an Stelle der Bürger
die Prüfung der Münzprägungen in die Hand zu geben. Doch hier kann nur
eine genaue Prüfung der beiden von Bloch beanstandeten Sätze weiter-
führen. Eine solche Prüfung muß in erster Linie feststellen, ob und in
welchem Umfang eine Erweiterung der Befugnisse des Rats durch die Ver-
fälschung angestrebt und erreicht wurde. Da nach Blochs Auffassung eine