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Neben den Zwangskartellen, die als solche ad hoc vom Staate
geschaffen sind, ist auch noch der Fall zu berücksichtigen, daß der
Staat zunächst zu anderen Zwecken Zwangsverbände schafft, daß
diese Verbände späterhin aber ihre Organisation, evtl. gegen die Absicht
des Staates, auch zu Kartellzwecken benutzen!). Wenn sie in der
Lage sind, die ihnen vom Staate verliehene Gewalt über ihre ein-
zelnen Mitglieder dazu zu benutzen, diese zur Einhaltung kartell-
mäßiger Normen zu nötigen, liegt aber auch hier ein Zwangskartell
vor?). Vgl. dazu das weiterhin über die Zwangsinnungen Gesagte.
$ 3. Die Verordnung tritt mit dem Ablauf des 31. März 1922 in Kraft. Sie tritt
mit Ablauf des 30. April 1922 außer Kraft.‘
Während der Drucklegung dieses Buches ist im Reichsanzeiger vom 1ı. April
1930 wieder eine ähnliche Verordnung des Reichswirtschaftsministers erschienen, durch
die ‚„‚die bisher im Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikat vereinigten Besitzer der
Kohlenbergwerke des niederrheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaubezirkes für den
Monat April 1930 zu einem Kohlensyndikat zusammengeschlossen werden‘‘.
1) Ebenso Heise in der weiterhin genannten Dissertation, S. 137: „Es gibt
zwei Kategorien kartellmäßiger Zwangskorporationen: I. Solche, die lediglich zu dem
Kartellzweck vom Staate erzwungen werden, 2. solche, die zunächst zu anderen Zwecken
vom Staate erzwungen werden, die erst während ihrer Existenz neben ihren sonstigen
Aufgaben dazu übergehen, sich kartellmäßig zu betätigen.“
2) Einen interessanten älteren Fall dieser Art weist die Vorgeschichte des Rhei-
nisch-Westfälischen Kohlensyndikats auf. (Vgl. dazu Passow, Kartelle des Bergbaues,
Leipzig 1911, S.gff.) Als in den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts die Kar-
tellierung nicht die gewünschten Fortschritte machte, kam man auf den Gedanken,
die Einrichtung der westfälischen Berggewerkschaftskasse dafür nutzbar zu machen.
Sie gehört zu den seit alters bestehenden Bergbau-Hilfskassen, deren neuere Ver-
fassung durch das preußische Gesetz vom 5. Juni 1863 geregelt fst.
Den Bergbau-Hilfskassen (die die Rechte juristischer Personen haben) gehören
kraft Gesetzes alle Werke des betreffenden Bezirks an. Sie verwenden ihre Mittel ‚zur
Hebung und Beförderung des Bergbaus sowie zur Unterstützung solcher Anlagen und
Unternehmungen, welche allen oder mehreren Beteiligten zum Vorteil gereichen‘‘.
Die Erhebung von Beiträgen kann durch das Statut, das der Bestätigung des Handels-
ministers unterliegt, angeordnet werden.
Die an dem Zustandekommen einer Förderungsbeschränkung interessierten
Grubenverwaltungen setzten nun bei der westfälischen Berggewerkschaftskasse eine
Statutenänderung durch, wonach der Aufgabenkreis und damit der Finanzbedarf der
Kasse wesentlich erweitert wurde. Für die Mehraufwendungen sollten außerordent-
liche Beiträge geleistet werden, die nicht gleichmäßig von allen Bergwerken erhoben,
sondern lediglich auf denjenigen Teil der Kohlenförderung umgelegt werden sollten,
der einen jeweils von der Generalversammlung zugelassenen Prozentsatz der Maximal-
förderung eines der drei letzten Jahre überstieg. Auf diese Weise wäre also gewisser-
maßen die Mehrförderung über den von der Generalversammlung festgelegten Satz
hinaus mit einer Geldstrafe belegt worden. Der Handelsminister hat damals die neue
Satzung genehmigt, die Gerichte haben sie aber später als im Widerspruch mit dem Ge-
setz über die Bergbauhilfskassen stehend und deshalb rechtsunwirksam erklärt. In-
folgedessen mußte der Ruhrbergbau auf diesen Weg verzichten