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Unter Zwang wird bei dieser Abgrenzung nur unmittel-
barer staatlicher Zwang verstanden. Auch die „freien“ Kar-
telle beruhen sehr vielfach nicht auf freiwilliger Entschließung ihrer
Mitglieder. Manche beteiligen sich nur unter einem starken Druck
an dem Kartell, aber alle solche privaten Druckmittel haben doch
einen wesentlich anderen Charakter als der unmittelbare staatliche
Zwang, und deshalb müssen die ohne staatlichen Zwang zustande
gekommenen Kartelle von den Zwangskartellen unterschieden werden.
Der Unterschied zwischen freien und Zwangskartellen beruht
nicht darauf, daß die ersteren durch Vertrag, die Zwangskartelle
durch Verordnung oder Gesetz zustande gekommen seien 1). Diese
in der Literatur häufig vorkommende (früher auch von mir ge-
äußerte) Ansicht ist wohl darauf zurückzuführen, daß die Vorstellung
von Zwangskartellen sich zuerst auf Grund der weiterhin zu be-
handelnden Verordnung vom ı2. Juli/3o. August ı915 über die
Errichtung von Vertriebsgesellschaften für den Steinkohlen- und
Braunkohlenbergbau gebildet hat. Dort und in anderen Kriegs-
verordnungen war allerdings vorgesehen, daß die Vertriebsgesell-
schaften einfach durch Verfügung des Reichskanzlers oder der
Landeszentralbehörde errichtet würden. Spätere Gesetze, die auf
Schaffung von Zwangskartellen gerichtet waren, haben aber auch
die Möglichkeit eines vertragsmäßigen Zusammenschlusses auf staat-
liches Gebot hin vorgesehen, und praktisch ist dieser Fall sogar der
ungleich wichtigere?. Auch ein auf staatliches Geheiß durch Ver-
trag gebildetes Kartell, ja auch ein bereits bestehendes freies Kartell,
das sich der staatlichen Anordnung entsprechend umbildet, weisen
so viele Besonderheiten auf, daß man sie von dem gewöhnlichen
Falle des durch freien Vertrag zustande gekommenen Kartells unter-
scheiden muß 3).
Der staatliche Zwang kann also in zwei verschiedenen Formen
erfolgen:
entweder so, daß an die Unternehmer eines bestimmten Ge-
werbezweiges das Gebot ergeht, sich kartellmäßig zusammenzu-
schließen, es ihnen aber überlassen bleibt (evtl. unter Beachtung vorher
festgelegter Richtlinien) selbst einen Kartellvertrag zu vereinbaren
(wobei festgesetzt sein kann, daß dieser Vertrag der staatlichen Ge-
‘Ebenso Thoenes, S.6ff.
?) Demgemäß ist es auch falsch zu sagen, daß die freien Kartelle privatrechtliche,
die Zwangskartelle öffentlich-rechtliche Formen des Zusammenschlusses darstellen.
*) Vgl. dazu auch die Entscheidung des Kartellgerichts vom ı2. April 1924
Nr. 18 in der Sammlung des Reichsverbandes der deutschen Industrie)