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V, Kapitel.
Gedanken‘ und einen „Ander-Soll-Gedanken‘‘ behauptet hat. Sagt z. B.
A zu B: „Ich möchte, daß es regnet‘, so weiß selbstverständlich B
jedenfalls, daß es sich bloß um die Behauptung der Zugehörigkeit be-
sonderen Wunsches zu A. handelt, nicht aber um einen an B gerichteten
Anspruch, da es ja gar nicht in der Macht des B liegt, einen Regen
herbeizuführen. Aber auch dann, wenn A dem B einen Wunsch er-
klärt, dessen emotional Gedachtes besonderes Verhalten des B ist, ge-
nügt diese Wunsch-Erklärung allein noch nicht, um in B einen An-
spruch-Glauben zu wecken, ganz abgesehen davon, daß B zur Er-
füllung jenes Wunsches nur veranlaßt wird, wenn ihm ein besonderer
„Eigen-Soll-Gedanke‘“ zugehört. Es kann nämlich jemand einem Anderen
einen Wunsch nach dessen besonderem Verhalten erklären, ohne einen
Anspruch erheben zu wollen. Sagt z. B. A zu B: „Ich möchte
gerne, daß Du das Matterhorn besteigst‘“ oder „Ich möchte gern, daß
Du Flieger wirst‘, so gibt er zweifellos einen Wunsch nach einem
Verhalten des B kund, muß aber keineswegs die Absicht haben, dieses
Verhalten von B zu beanspruchen, kann also auch hinzufügen: „Ich
überlasse es aber Dir, ob Du es tun willst“ oder „Ich nehme es Dir
aber nicht übel, wenn Du es nicht tust‘ oder „Ich will Dich aber nicht
dazu verleiten“. Durch solche Redewendungen will aber A dem B
mitteilen, daß ihm kein „Ander-Soll-Gedanke“ zugehöre, daß er also
nicht den Gedanken behaupte, seine Wahrnehmung der Nicht-Erfüllung
jenes Wunsches werde die wirkende Bedingung für die Verwirklichung
eines auf B bezogenen Unwertes abgeben, für welche als grundlegende
Bedingung das Wissen des A um die Kundgabe seines Wunsches in
Betracht kommt. In solchen Fällen wirbt also A nicht um einen „An-
spruch-Glauben‘‘ des B, d. h. den Glauben, A erwarte die Erfüllung
seines Wunsches deshalb, weil B „Wissen des A um die Nicht-Er-
füllung seines kundgegebenen Wunsches‘ als eigenbezogenen Unwert
weiß. Deshalb kann A auch in solchen Fällen sagen: „Aber nehmen
Sie auf mich keine Rücksicht‘, womit der Wunsch kundgegeben ist,
daß B nicht aus Rücksicht darauf, daß A den Wunsch kundgegeben
hat, sich so verhalten soll, wie es der Erfüllung jenes Wunsches ent-
sprechen würde. Es muß eben der „Wunsch nach besonderem Ver-
halten eines Anderen‘“ unterschieden werden von dem etwaigen Wunsche
oder gar Wollen, den Anderen durch Kundgabe jenes ersten Wunsches
zur Erfüllung jenes ersten Wunsches zu veranlassen, denn sehr wohl
kann jemand „besonderes Verhalten eines Anderen“ günstig
emotional denken, ohne aber deshalb „eigenes Veranlassen jenes
Verhaltens des Anderen“ günstig emotional denken zu müssen.
Deshalb kann auch jemand einem Anderen einen Wunsch nach dessen
besonderem Verhalten, bzw. eine Furcht vor dessen besonderem Verhalten
kundgeben, ohne doch einen bezüglichen Anspruch erheben zu wollen.