Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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V, Kapitel. 
scheiden sich von „transzendent gerichteten Ansprüchen“ dadurch, daß 
der Erheber eines „quasi-transzendent gerichteten Anspruches“ meint, 
er werde zwar ein Verhalten des Anspruchadressaten erfahren, welches 
eine Ansprucherfüllung sein könnte, daß er aber nicht erfahren wird, 
ob dieses Verhalten eine Ansprucherfüllung ist, während der Erheber 
eines „transzendent gerichteten Anspruches“ meint, daß er überhaupt 
solches Verhalten des Anspruchadressaten, welches eine Ansprucherfül- 
lung sein könnte, nicht erfahren wird. „Urteil-Ansprüche“, die „quasi- 
:ranszendent gerichtete Ansprüche“ sind, unterscheiden sich ferner von 
„schlichten Behauptungs-Ansprüchen“ dadurch, daß der Erheber eines 
„quasi-transzendent gerichteten Urteil-Anspruches“ auf ein „Urteilen“ 
des Anspruchadressaten zielt und nur weiß, daß er nicht erfahren werde, 
ob das folgende Behaupten des Anspruchadressaten ein „Urteilen“ 
ist, während der Erheber eines „schlichten Behauptungs-Anspruches‘“ 
nur auf „Behaupten“, nicht gerade auf „Urteilen“ des Anspruch- 
adressaten zielt. 
Aus den vorstehenden Darlegungen ergeben sich bereits mehrere 
„Besonderheits-Arten“ von „Anspruch-Wollen schlechtweg“ oder, 
wie wir kurz sagen können, von „Anspruch schlechtweg“, „Anspruch 
schlechtweg“ weist nun zunächst zahllose Besonderheiten hinsichtlich 
des „Beanspruchten“, des „Anspruch-Zieles“ auf. Hinsichtlich des „Be- 
anspruchten“ besondert sich „Anspruch schlechtweg“ vor allem in 
„Handlungs-Anspruch schlechtweg“ und in „Unterlassungs-Anspruch 
schlechtweg“. Hinsichtlich des „Beanspruchten“ können wir ferner 
„Ansprüche auf sofortiges Verhalten“ von „Bereitwillig- 
keits- bzw. Bereit-Wider-Willigkeits-Ansprüchen“ sowie 
„Ansprüche auf einmaliges Verhalten“ von „Ansprüchen 
auf mehrmaliges Verhalten“ unterscheiden. Die „Bereitwillig- 
keits- bzw. Bereit-Wider-Willigkeits-Ansprüche“ haben wir bereits er- 
örtert, ihren Gegensatz bilden die „Ansprüche auf sofortiges Verhalten“, 
mit welchen nicht darauf gezielt wird, dem Adressaten ein Allgemeines 
zugehörig zu machen, welches als grundlegende Bedingung dafür in 
Betracht kommt, daß ihm später kraft Erfahrung besonderen Ereig- 
nisses besonderer Verhalten-Seelenaugenblick zugehörig wird, mit wel- 
chen vielmehr darauf gezielt wird, dem Adressaten sofort und ohne 
Rücksicht auf den Eintritt eines besonderen Ereignisses einen besonderen 
Verhalten-Seelenaugenblick zugehörig zu machen, Mit „Ansprüchen 
auf einmaliges Verhalten“ wird darauf gezielt, dem Adressaten einen 
besonderen Verhalten-Seelenaugenblick einmalig zugehörig zu machen, 
mit „Ansprüchen auf mehrmaliges Verhalten“ wird darauf gezielt, dem 
Adressaten einen besonderen Verhalten-Seelenaugenblick mehrmalig zu- 
gehörig zu machen, Vom „Anspruche auf mehrmaliges Verhalten“ 
unterscheidet sich aber der „Anspruch auf disjunktiv mehr-
	        
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