IX. Kapitel.
Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und
Wirtschafts-Gesellschaft.
(GG eslschaft“ ist, wie wir dargelegt haben, eine Beziehung zweier
» Seelen, welche dadurch begründet ist, daß der einen Seele ein
„Verhalten-Werbung-Seelenaugenblick‘“, der anderen Seele ein „Ver-
halten-Werbung-Entsprechung-Seelenaugenblick“ zugehört. Da sich nun
in jedem Verhalten-Seelenaugenblicke überhaupt als besonderem emo-
tionalen Seelenaugenblicke nicht bloß eine besondere zuständliche Be-
stimmtheit, sondern auch ein besonderer Gedanke findet, das Gegen-
ständliche jener zuständlichen Bestimmtheit und jenes Gedankens aber
stets mehrere Gegebene umfaßt, kann sich jedes Wesen „besonderer
Verhalten-Seelenaugenblick schlechtweg“ in mehrfacher Hinsicht be-
sondern. Auch die Gegebenen „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblick
schlechtweg“ und „Verhalten-Werbung-Entsprechung-Seelenaugenblick
schlechtweg“ zeigen sehr mannigfaltige Besonderheitsarten, so daß sehr
mannigfaltige „Besondere Gesellschaftslehren“ möglich sind. Es gibt
aber nun drei umfangreiche wissenschaftliche Lehren, innerhalb welcher
die in der „Allgemeinen Gesellschaftslehre“ aufgeworfenen Fragen eine
besondere Wichtigkeit haben und. deren Beziehung zur „Allgemeinen
Gesellschaftsliehre“ aufklärungsbedürftig ist, nämlich die „Allgemeine
Staatslehre“, die „Allgemeine Rechtslehre“ und die „Allgemeine Lehre
von der gesellschaftlichen Wirtschaft“, die gewöhnlich „Volkswirt-
schaftslehre“ („Nationalökonomie“) genannt wird. Um jene Beziehung
zu klären, müssen aber zunächst die Gegebenen „Staat“, „Recht“ und
„Wirtschaft“ bestimmt werden.
Wenn wir zunächst das Gegebene „Staat‘‘ prüfen wollen, so zeigt
ans schon das Wort ‚Staat‘, daß jenes Gegebene ein besonderes Be-
ziehungsallgemeines, nämlich einen besonderen Zustand („Status‘‘) dar-
stellt. Hätte man sich diese Bedeutung des Wortes ‚Staat‘ stets vor
Augen gehalten, so wären der „Allgemeinen Staatslehre‘“ zahlreiche
Schwierigkeiten und unfruchtbare Streitigkeiten erspart geblieben. „Staat“
ist nun jeder in der Welt gegebene Zustand, welcher die
Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als grund-
legende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß bei
Eintritt besonderer Ereignisse besondere Menschen an-
deren besonderen Menschen trotz mit ihnen unverträg-