Metadata: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften *). Dar 
auf, ob die Passiva größer sind als die Aktiva, also mit anderen 
Worten darauf, ob Überschuldung vorliegt, kommt es nicht an. 
würde schon Überschuldung als Konkursgrund genügen, so 
würde der wirtschaftliche Aufstieg kapitalschwacher Unternehmer 
erheblich gefährdet sein. Solange die eigene Leistungsfähigkeit oder 
der zur Verfügung stehende Kredit dem Einzelnen, sei er Kauf 
mann oder Richtkaufmann, den offenen Handelsgesellschaften oder 
den Kommanditgesellschaften genügend Mittel zur Vereinigung 
der jeweils fälligen Verbindlichkeiten zur Verfügung stellt, liegt 
Zahlungsunfähigkeit und damit ein gesetzlicher Grund zur Kon 
kurseröffnung nicht vor- Überschuldung allein genügt nicht, so 
lange nicht Zahlungsunfähigkeit hinzukommt. 
Letztere führt nicht notwendigerweise zur Konkurseröffnung. 
Eine Mehrheit von Gläubigern ist zwar nach deutschem 
Recht nicht erfordert- auch wenn nur ein Gläubiger vorhanden ist, 
kann er die Konkurseröffnung beantragen,- gerade er wird z.B. 
wenn die übrigen Gläubiger dadurch als Gläubiger ausgeschieden 
sind, daß sie in anfechtbarer weise befriedigt wurden, Anlaß haben, 
den Konkurs zu beantragen, um seine anteilsmäßige Befriedigung 
aus dem bereits verteilten vermögen des Gemeinschuldners im 
Wege der Konkursanfechtung 2 ) zu erzwingen. 3m allgemeinen 
aber wird ein alleiniger Gläubiger den weg der Linzelvoll- 
streckung und daneben den weg der Linzelanfechtung auf Grund 
des Reichsgesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen 
eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens beschreiten 
der Konkurs ist, wie schon sein Name besagt, von vornherein 
auf eine Mehrheit „konkurrierender" Gläubiger angelegt. 
Zur Konkurseröffnung kommt es dann nicht, wenn der Anlaß 
dazu durch ein außergerichtliches Arrangements aus 
Anders bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Ge 
sellschaften mit beschränkter Haftung, sonstigen juristischen Personen und 
nichtrechtsfähigen vereinen; bei diesen kann der Konkurs wegen Zah 
lungsunfähigkeit oder Ueberschuldung eröffnet werden; ebenso bei Ge 
nossenschaften mit beschränkter Haftpflicht, wenn die Ueberschuldung ein 
viertel des Betrages der Haftsumme sämtlicher Genossen übersteigt. 
Der Nachlaßkonkurs wird nur eröffnet, wenn der Nachlaß über 
schuldet ist. 
-) Siehe S. 28. 
3 ) Statistisch wurde das außergerichtliche Arrangement bisher nicht er 
faßt; es ist in der deutschen Konkursstatistik nicht bearbeitet. Die wach 
sende Häufigkeit außergerichtlicher Akkorde ist in der Praxis der Rechts 
anwälte und der Gläubigerschutzverbände wahrnehmbar; die Geschäfts-
	        
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