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den gesetzlichen Vorschriften, nach denen sich der Kaufmann bei
Aufstellung seiner Bilanzen zu richten hat, in Widerspruch stehe.
Die bisher noch sehr in der Empirie steckende Buchhaltungs-
lehre leidet an einer einseitig gegenständlichen Auffas-
sung. Die Lehrmeinungen zehen im Einzelnen zwar etwas aus-
einander, im Großen und Ganzen aber laufen sie auf Folgendes
hinaus: Man betrachtet die doppelte oder kaufmännische Buchhal-
tung als eine Vermögensrechnung. Unter einer solchen möchte
man sich eine laufende Fortschreibung denken, aus welcher das Ge-
schäftsvermögen zu jeder Zeit zu ersehen ist. Das ist diese Ver-
mögensrechnung jedoch nicht, denn sie kann die Einstellung auf von
außen her gewonnene Bewertungen nicht entbehren, die mit der.
Buchhaltung nichts zu tun haben. Die Vermögensrechnung geht aus
von der Inventursubtraktion, die man auch als Inventurgleichung
auffassen kann: Wert des Bestandes an A plus Wert des Bestandes
an B usw. weniger (Verbindlichkeit X plus Verbindlichkeit Y USW.)
— Vermögen. Nicht nur die aktiven Werte A, B usw. werden be-
standmäßig aufgefaßt, Aktivvermögen genannt, sondern auch die
Verbindlichkeiten, als Bestand an Passivvermögen, weswegen man
noch die Bezeichnung Reinvermögen braucht und zu der Gleichung
gelangt: Aktivvermögen weniger Passivvermögen = Reinvermögen
oder Aktivvermögen = Passivvermögen + Reinvermögen. Die
Heranziehung des algebraischen Begriffs des Passivvermögens er-
scheint erzwungen. Vermögen ist Vermögen; Schulden können kein
Vermögen sein, auch kein Passivvermögen. Dementsprechend ver-
pflichtet der $ 39 H. G.B. den Kaufmann, einen das Verhältnis des
„Vermögens und der Schulden“ darstellenden Abschluß zu machen.
In der Zusammensetzung des Reinvermögens treten nun durch den
Handelsbetrieb Veränderungen ein. Der Kaufmann erhält z. B. für
10 000 Mark Geld Waren. Er tauscht sie, wie man sagt, gegen das
Geld ein; man bezeichnet solche Geschäfte als Tauschgeschäfte und
unterscheidet sie vom Kreditgeschäft, wo für die gekaufte Sache zu-
nächst der Wert Verbindlichkeit gegeben, für die verkaufte zunächst
der Wert Forderung erhalten wird. Sinngemäß aber darf man
Tauschgeschäfte nur solche einheitlichen Rechtsgeschäfte nennen,
bei denen gegensätzliche Zweckleistungen einander ausgleichen,
Entgeltleistungen daher nicht zu erfolgen brauchen. Durch die
Tausch- und Kreditgeschäfte erfahren nun die Bestände an Geld,
Sachen, Forderungen, Verbindlichkeiten Veränderungen und zwar
in zweifachem Sinne: Der Vermehrung auf der einen Seite ent-
spricht stets eine Verminderung auf der anderen. Der Barbestand
verringerte sich z. B. um 10000 Mark, um welchen Betrag der Be-
stand an Waren zunahm. Diese Veränderungen werden rechnungs-
mäßig erfaßt, die Vermehrung anf eine mit Soll überschriebene, die
Verminderung auf die andere mit Haben überschriebene Seite ein-
getragen, und diese Verrechnungen werden als Konten bezeichnet,
die den Namen des betreffenden Bestandes tragen. Offenbar er-
fährt hier der Kontenbegriff eine mißbräuchliche Ausdehnung. Man