Contents: Leistung und Wert

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den gesetzlichen Vorschriften, nach denen sich der Kaufmann bei 
Aufstellung seiner Bilanzen zu richten hat, in Widerspruch stehe. 
Die bisher noch sehr in der Empirie steckende Buchhaltungs- 
lehre leidet an einer einseitig gegenständlichen Auffas- 
sung. Die Lehrmeinungen zehen im Einzelnen zwar etwas aus- 
einander, im Großen und Ganzen aber laufen sie auf Folgendes 
hinaus: Man betrachtet die doppelte oder kaufmännische Buchhal- 
tung als eine Vermögensrechnung. Unter einer solchen möchte 
man sich eine laufende Fortschreibung denken, aus welcher das Ge- 
schäftsvermögen zu jeder Zeit zu ersehen ist. Das ist diese Ver- 
mögensrechnung jedoch nicht, denn sie kann die Einstellung auf von 
außen her gewonnene Bewertungen nicht entbehren, die mit der. 
Buchhaltung nichts zu tun haben. Die Vermögensrechnung geht aus 
von der Inventursubtraktion, die man auch als Inventurgleichung 
auffassen kann: Wert des Bestandes an A plus Wert des Bestandes 
an B usw. weniger (Verbindlichkeit X plus Verbindlichkeit Y USW.) 
— Vermögen. Nicht nur die aktiven Werte A, B usw. werden be- 
standmäßig aufgefaßt, Aktivvermögen genannt, sondern auch die 
Verbindlichkeiten, als Bestand an Passivvermögen, weswegen man 
noch die Bezeichnung Reinvermögen braucht und zu der Gleichung 
gelangt: Aktivvermögen weniger Passivvermögen = Reinvermögen 
oder Aktivvermögen = Passivvermögen + Reinvermögen. Die 
Heranziehung des algebraischen Begriffs des Passivvermögens er- 
scheint erzwungen. Vermögen ist Vermögen; Schulden können kein 
Vermögen sein, auch kein Passivvermögen. Dementsprechend ver- 
pflichtet der $ 39 H. G.B. den Kaufmann, einen das Verhältnis des 
„Vermögens und der Schulden“ darstellenden Abschluß zu machen. 
In der Zusammensetzung des Reinvermögens treten nun durch den 
Handelsbetrieb Veränderungen ein. Der Kaufmann erhält z. B. für 
10 000 Mark Geld Waren. Er tauscht sie, wie man sagt, gegen das 
Geld ein; man bezeichnet solche Geschäfte als Tauschgeschäfte und 
unterscheidet sie vom Kreditgeschäft, wo für die gekaufte Sache zu- 
nächst der Wert Verbindlichkeit gegeben, für die verkaufte zunächst 
der Wert Forderung erhalten wird. Sinngemäß aber darf man 
Tauschgeschäfte nur solche einheitlichen Rechtsgeschäfte nennen, 
bei denen gegensätzliche Zweckleistungen einander ausgleichen, 
Entgeltleistungen daher nicht zu erfolgen brauchen. Durch die 
Tausch- und Kreditgeschäfte erfahren nun die Bestände an Geld, 
Sachen, Forderungen, Verbindlichkeiten Veränderungen und zwar 
in zweifachem Sinne: Der Vermehrung auf der einen Seite ent- 
spricht stets eine Verminderung auf der anderen. Der Barbestand 
verringerte sich z. B. um 10000 Mark, um welchen Betrag der Be- 
stand an Waren zunahm. Diese Veränderungen werden rechnungs- 
mäßig erfaßt, die Vermehrung anf eine mit Soll überschriebene, die 
Verminderung auf die andere mit Haben überschriebene Seite ein- 
getragen, und diese Verrechnungen werden als Konten bezeichnet, 
die den Namen des betreffenden Bestandes tragen. Offenbar er- 
fährt hier der Kontenbegriff eine mißbräuchliche Ausdehnung. Man
	        
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