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der Arbeitszeit innerhalb gewisser Grenzen steigt“, besagt als „Gesetz‘,
das heißt, wenn es nicht etwa ein faktizisches Urteil enthält:
wenn der Arbeiter bei steigendem Lohn und abnehmender
Arbeitszeit (wir müssen noch hinzufügen: gleicher Arbeitswilligkeit)
leistungsfähiger wird, so produziert er mehr; ;
Dührings „Gesetz der Ausrüstung oder Bewaffnung der Wirtschaftskräfte‘“‘,
dessen „schulgerechte Formel‘ lauten soll: „die
Produktivität der wirtschaftlichen Mittel, Naturhilfsquellen und
Menschenkraft wird durch die Erfindungen und Entdeckungen gesteigert‘,
ist ebenfalls — wenn nicht eine Tatsachenfeststellung —
ein Größengesetz des Inhalts: wenn eine Erfindung es ermöglicht,
ein Sachgut mit einem geringeren Aufwande als bisher herzustellen,
so steigt die Arbeitsproduktivität; derselben Natur sind desselben
Autors „Gesetz der Arbeitsteilung‘“ und „das allgemeine
Entfernungs- und Transportgesetz‘ 125;
Marxens sogenanntes „Wertgesetz‘“12%, demgemäß „die den
verschiedenen Bedürfnismassen entsprechenden Massen von Produkten
verschiedene und quantitativ bestimmte Massen der gesellschaftlichen
Gesamtproduktion sind“, stellt den Typus der Größengesetze
in besonderer Reinheit dar.
Die Reihe dieser „Größengesetze‘ könnte leicht verlängert werden.
[ch denke aber, die angeführten werden genügen, um zu verdeutlichen,
was für eine Art von „Gesetzmäßigkeit‘“ hier vorliegt. Sämtliche
genannten Gesetze machen keine weitere Feststellung, als daß
an bestimmten Stellen des Wirtschaftslebens sich Größen und Teilgrößen
feststellen lassen und daß die Summe größer ist als der Teil,
Wenn sie nicht überhaupt identische Sätze enthalten. Daß sie als
„Gesetze‘* nicht mit dem Anspruch von Tatsachenfeststellungen "auftreten
können, versteht sich von selbst oder sollte sich doch wenigstens
von selbst verstehen. ;
Der Erkenntniswert derartiger Feststellungen soll übrigens mit
dieser Zergliederung keineswegs in Zweifel gezogen werden. . Sie
UT |
125 E, Dühring, Kursus der Nationalökonomie. 3. Aufl. S. 68. 76.94.
126. K, Marx’ Brief an Kugelmann vom' 11. Juli 1886 in der Neuen Zeit,
Jahrg. XX, Bd. II, S. 292.