II. Begriff der Meistbegünstigungsklausel,
Die Gegenseitigkeitsklausel in ihrer positiven Form! — d. h., wo
sie einen selbständigen Rechtsanspruch auf die Behandlung gibt, die
der berechtigte Staat seinerseits dem verpflichteten gewährt — hat
heute keine praktische Bedeutung mehr?, Häufig findet sie sich dagegen
in Verbindung mit der Meistbegünstigungsklausel bzw. der Inländerklausel
in negativer Form, indem sie diese Klauseln einschränkt.
Der berechtigte Staat darf die Meistbegünstigung bzw. die Inländerbehandlung
insoweit verlangen, als er selbst zur Gewährung der entsprechenden
Vorteile an den verpflichteten Staat bereit ist,
Vgl. z.B. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen
Reiche und dem Kömigreich Italien vom 31. Okt. 7925. RGBIL. II, S. 1020.
Art. 3. „Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teils
haben volle Freiheit, bewegliche und unbewegliche Güter im Gebiete
des anderen zu besitzen und das Eigentum an solchen durch
Kauf, Schenkung, letztwillige Verfügung oder gesetzliche Erbfolge
oder auf irgendeine Weise zu erwerben, und zwar in den Grenzen,
in denen nach den Gesetzen des Staates, .in denen sich die Güter
befinden, der Besitz oder der Erwerb des Eigentums den Angehörigen
irgendeines anderen Staates gestattet ist oder gestattet werden kann.
Sie können zu den gleichen Bedingungen, die für diese gelten oder
gelten werden, hierüber verfügen. Keiner der vertragschließenden
Teile ist jedoch verpflichtet, hier den Angehörigen des andern Teils
weitergehende Befugnisse oder Rechte zuzugestehen, als diejenigen, die
seine eigenen Angehörigen tatsächlich im Gebiete des andern vertragschließenden
Teiles genießen.‘
In dieser Form begründet die Gegenseitigkeitsklausel keinen Selbständigen
Rechtsanspruch. Sie enthält nur eine Bedingung, an die der
Meistbegünstigungsanspruch geknüpft ist.
$ 3. Ablehnung der Lehre von der positiven und negativen Seite
der Meistbegünstigungsklausel.
Auf Grund der Meistbegünstigungsklausel kann der berechtigte
Staat verlangen, vom verpflichteten Staate im Rahmen des Anwendungsgebietes
der Klausel ebenso behandelt zu werden wie die meistbegünstigte
Nation. Der Anspruch auf Gleichbehandlung mit der meistlois
du pays & ses ressortissants.‘ Pour peu frequentes que soient ces pratiques,
il fallait prevoir et empecher qu'elles puissent devenir un moyen de discrimination.“‘
1 Vgl. MaArtrius: Die wirtschaftlichen Bestimmungen der neueren Handelsverträge
in ‚Gesetzgebung und Rechtspraxis des Auslandes‘“, Febr. 1928, S. 18.
* Vgl. RızprL: a. a. 0. S. 4.
Vgl. ferner Projet de Convention relatif au traitement des Etrangers C. 174.
M.53. 1928 II S. 19. „‚En fait, la clause de reciprocite n’est pas apparue au Comite
Sconomique comme recevable, sinon dans les cas oüU elle constitue une rectification
nEcessaire ou une garantie complementaire de la clause de la nation 1a plus favorisge
ou du traitement national."