Full text: Die Meistbegünstigung im modernen Völkerrecht

11. Die bedingte Meistbegünstigungsklausel als Vorvertrag. 53 
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Falls dagegen diese Forderung und dieses Anerbieten angenommen 
wird, werden die kombinierten Tarife so angewandt, wie sie gelten...“ 
Vgl. ferner das vorläufige Handelsabkommen zwischen dem Deutschen 
Reich und Griechenland vom 3. Juli 1924 RGBIL 1925, II, S. 815: 
Art. 6 Abs, 3: „Die Deutsche Regierung behält sich vor, die An- 
wendung des Vertragstarifs und gegebenenfalls des Minimaltarifs für 
andere Waren als die in der oben genannten Anlage bezeichneten 
zu beantragen. Die Griechische Regierung verpflichtet sich, schon 
jetzt einen derartigen Antrag wohlwollend zw prüfen.‘ 
Die Gewährung der bedingten Meistbegünstigungsklausel ist also nicht 
nur eine unverbindliche Bereitwilligkeitserklärung, über eine Zollherab- 
setzung und das hierfür zu leistende Äquivalent zu verhandeln, sondern 
sie begründet eine rechtliche Verpflichtung zur Gewährung eines handels- 
politischen Vorteils gegen Leistung eines von den Parteien noch fest- 
zusetzenden Entgelts. Die bedingte Meistbegünstigungsklausel stellt 
demnach einen Vorvertrag dar, kraft dessen der eine Staat verpflichtet 
wird, sich in einem gegenseitigen Vertrage mit seinem Vertragsgegner 
über das Entgelt für einen von ihm zu gewährenden Vorteil zu einigen *. 
Gewiß ist ein derartiger Vorvertrag nur verbindlich und überhaupt 
arfüllbar, wenn sich das zu leistende Entgelt bestimmen läßt. Hier er- 
geben sich erhebliche Schwierigkeiten, wenn der meistbegünstigte Staat 
den Vorteil auf Grund eines umfangreichen Handelsvertrages mit dem 
verpflichteten Staate erhielt, aus welchem seine Gegenleistung hierfür 
nicht erkennbar ist. Wenn aber auch in den Handelsvertragsverhand- 
lungen jede Einzelleistung eines der beiden Staaten gegen eine ent- 
sprechende Gegenleistung ausgehandelt wird, bedeutet doch im Ergeb- 
nis — juristisch betrachtet — nur die Gesamtheit der Verpflichtungen 
des einen Staates das Äquivalent der Gesamtheit der Verpflichtungen 
des andern Staates, Vgl. z. B. den Handelsvertrag zwischen dem Deutschen 
Zollverein und den Niederlanden vom 21. Jan. 1839?. 
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1 Einige Verträge bestimmen, daß der berechtigte Staat an dem Vorteil, der 
2inem dritten gewährt wird, „unverzüglich“ teilhaben solle, das bedeutet, — wenn 
der Vorteil entgeltlich gegeben wurde — unverzüglich nach Gewährung des fest- 
zestellten Entgelts. V. TEUBERN: a. a. O. S, 70 nimmt an, daß die Vereinbarung 
auf den Zeitpunkt, wo der Vorteil dem dritten Staate gewährt wird, zurückwirken 
soll. Hierzu besteht m. E. kein Anlaß. Das Wort unverzüglich bezieht sich auf die 
unentgeltlichen Vorteile, also auf die Tarifklausel. Die Rückwirkung würde prak- 
tisch zu dem unbefriedigenden Ergebnis der Wiederaufrollung erledigter Zoll- 
sachen führen, was von den Parteien kaum gewollt sein kann. 
® Die Zusatzkonvention zum Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich 
und China vom 3%. März 1880, RGBl. 1881, S, 261, stellt insofern eine Ausnahme 
dar, als in den einzelnen Vertragsartikeln je einem chinesischen Zugeständnis das 
entsprechende deutsche Zugeständnis gegenübergestellt ist. Vgl. hier v. TEUBERN: 
a.a. 0. S. 53 und NEBEL: Der rechtliche Inhalt der Handelsverträge. Annalen 
des Deutschen Reichs 1913, S. 145.
	        
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