Contents : Die polnische Devisenordnung vom 15. August 1926

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Wenn die Person, die ins Ausland reist, in .dem
Passe ein Visum besitzt, das sie zum mehrmaligen
Überschreiten der Grenze berechtigt, so darf sie im
Laufe eines Kalendermonats zusammen nieht mehr als
den Gegenwert von 1000 paritätischen Zloty ausführen,
Personen, die nach dem Gebiete der Freien Stadt
Danzig reisen, haben das Recht, unter Legitimierung
durch Personalausweis ohne Erlaubnis eine Summe,
die den Gegenwert von 950 paritütischen Zloty darstellt,
 auszuführen.
Personen, die die Grenze auf Grund eines Grenzüberschreitungs
 - Erlaubnisscheines, Dauerpassierscheines
usw. überschreiten, haben bei einmaliger Überschreitung
 das Recht zur Mitnahme einer Summe, die dem
Gegenwert von 100 paritütischen Zloty entspricht, jedoch
 nur monatlieh bis zur Hóhe von 500 paritätischen
Zloty.
Zur Ausfuhr hóherer Geldsummen als in den obenerwühnten
 Absützen 1—4 angegeben ist, ebenso zur
Ausfuhr von Wechseln ist die Genehmigung der Finanzbehórde
 (8 42) erforderlich. Diejenige Person, welche
eine solche Erlaubnis besitzt, darf einmalig außer der
in dem Erlaubnisvermerk erwähnten Summe einen Betrag
 mitnehmen, dessen Ausführ laut Absatz 1—4
dieses Paragraphen zulüssig ist.
Einbegriffen in obigen für die einmalige Ausfuhr
oder Mitnahme freigegebenen Beträgen sind 100 Zloty
in Silber, deren Ausfuhr auf Grund des 8 2 der Verordmung
 des Präsidenten der Republik vom 27. 8. 24 betreffend
 Ausfuhr von Gold und Silber ins Ausland zulässig
 ist.
, $16. Die Ausfuhr von Zins- und Dividendenpapieren
Und daza gehôrigen Kupons erfordert die Genehmigüng
der Finanzbehürde (8 42) ohne Rücksicht darauf, ob die
Ausfuhr zum Zwecke des Verkaufs oder der Verpfündung
 an physische oder juristische Personen erfolgt,
die im Ausland wohnen. bzw. dort ihren Wohnsitz
haben. Verboten ist auch die Ausfuhr, wenn es sich
um irgendeinen anderen Zweck. handelt.
Der Finanzminister kann bestimmten Instituten die
Erlaubnis zur Ausfuhr der in vorstehendem Absatz
dieses Paragraphen erwühnten Valoren für bestimmte
Gattungen erteilen.
§ 17. Die Wiederausfuhr bzw. Mitnahme bei der
Rückkehr nach dem Auslande ist bezüglich sümtlicher
Wertpapiere, . Bargeld. Schecks, Anweisungen, Akkre-
            
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