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einer Devisenbank im Sinne des vorhergehenden Ab:
schnittes ist außerdem erforderlich, daß jeder Wechsel
mit einem entsprechenden Vermerk der Finanzbehörde
versehen wird, die die Erlaubnis zur Versendung erteil
hat oder mit einem Vermerk der Devisenbank,
durch ‚deren Vermittlung. die Versendung erfolgte.
Soleh ein Vermerk muB auf dem Wechsel auf der
linken Seite vor dem Texte gemacht werden und hat
folgenden Wortlaut:
…fezwolono na wyslanie zagranice dnia . . . . .
1926 ..r L.... Izba Skarbowa (in Schlesien
Finanzabteilung der Schlesischen Wojewodschaft)
wool.
sofern der Wechsel mit Genehmigung der Finanzbehörde
fortgesandt wird, oder
,Wyslano zagranice dnia . .. .. . 192 . . . r
“ Bank NN (Firmenstempel der Bank)
falls der Wechsel durch. Vermittlung einer Devisenbank
herausgesandt wird.
$ 13. Postsendungen nach dem Auslande, die Zinsoder
Dividendenpapiere oder Kupons dieser Papiere
enthalten, sind ohne vorherige Erlaubnis der Finanzbehórde
(8 42) verboten. Mit vorher erteilter Erlaubnis
ist die Versendüng aber nur in Wertbriefen und Wertpaketen
gestattet.
Der Finanzminister kann eine allgemeine Genehmigung
zur Versendung der in dem vorhergehenden Absatze
dieses Paragraphen genannten Valoren bezüglich
einer bestimmten Art derselben oder bezüglich eines
bestimmten lnstituts erteilen.
$ 14. Die Überweisung von barem Geld ins Ausland
durch die Post in polnischer oder ausländischer Währung
bedarf der Genehmigung der in $ 42 erwähnten
Finanzbehórde.
III. Ausfuhr von Geld und Valoren in. das Ausland.
. 8$ 15. Die Mitnahme von barem Gelde, Schecks, Anweisungen,
Akkreditiven und aller anderen Zahlungsverpflicehtungen,
sowohl in ausländischer: als auch in
polnischer Währung ist mit Ausnahme von Wechseln
ohne besondere. Erlaubnis bis zur Höhe von 1000 paritätischen
Ztoty jeder Person erlaubt, die sich durch
besonderen ausländischen Paß ausweist, oder, falls ein
Paß für mehrere Personen (Familie) ausgestellt ist,
ebenfalls 1000 Zloty für alle diese Personen zusammen.
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