Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

24, Titel: Ungerechtfertigte Bereicherung. SS 820, 821, 1577 
bat, daß der Erfolg nicht eingetreten oder der Rechtsgrund weggefallen it (über die Höhe 
der zu entrichtenden Zinfen |. 8 246). , , 
‚ ÖGezogene Nugungen ($ 100) braucht er nur infoweit herauszugeben, als er in 
diefemn Beitpunkte noch bereichert ift (BB. II, 712; val. Dem. 2, a und 5 zu S 818). 
, Der Beweis, daß der Empfänger vom Nichteintritte des Erfolgs oder von Weg- 
jalle des Rechtsgrundes Kenntnis erhalten habe, obliegt dem Kläger, wogegen der die 
Herausgabe von Nußungen ablehnende Empfänger darzutun hat, daß er im entfheidenden 
Beitbunite nicht mehr bereichert mar (val. Bem, 5 zu S 818). 
8 821.7 
Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung 
uch dann verweigern, wenn der Anipruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit 
verjährt ft. 
© I, 684 261. 1; 11 745; IT, 805. 
dl. Grundgedanke. AZ Leiltung im Sinne des S 812 Abf. 1 Saß 1 {ft au 
te Eingehung einer Berbindlichtfeit anzujehen (val. 8 817 Sag 2). Daher kann, wer 
ne rechtliden Grund eine Berbindlichkeit eingegangen ift, gemäß S 812 Herau3zgabe 
gerlangen. Der Anfpruch auf Herausgabe nimmt in diefent Falle die Gejftalt eines An- 
ibruchs auf Befreiung von der eingegangenen Verbindlichkeit an (f. Bem. 1 zu & 818). 
Daneben ftebt dem Herausgabeberechtigten gegenüber dem Unfpruch aus der von ibm 
hne rechtliden Grund eingegangenen Verbindlichkeit eine Einrede zu. Nach €. I {ollte 
nur für den Fall, daß die Leiftung in der Erteilung eine8 abftrakten Schuldverfprechens 
oder SchuldanerkenntnifleS bejtand, diejle Einrede eine felbftändige, d. h. unverjährbare 
ein (I. II, 693, 36%. VI, 498); der nunmebhrige S 821 beruht auf Befhluß der IL. Komm. 
A. I, 121 f., 236 ff, II, 510 {f., 713 ff, VI, 200; vgl. Jacubeziy, Bem. S. 39 #., Strohal 
in Serings IJahrb. Bd. 34 S. 366 {f.). Durch die gewählte Safıng follte zum Mus: 
drucke gebracht werben, daß demjenigen, gegen den jemand obne rechtlidhen Grund eine 
Korderung erlangt babe, neben dem aus den Kondiktionsgrundfägen folgenden Anfpruch 
ıuf Wiederaufhebung der Forderung und neben der aus diefemn Anfpruche {ich 
>rgebenden unfelbftändigen ESinredeeine von der Verjährung des Anfpruchs 
unabhängige Sinrebde gegen die Forderung zuftehen folle (B. IT, 715; „Perpetuterung“ 
der Einrede; eS& Handelt {ih hiebei um eine „Schuld ohne perfünliche Gaftung“; vgl. Bd. I 
BE N e zu 8 222, RNegelsbherger in SheringS Jahrb. Bd. 41 S. 334 f., Vertmann Bem. 1 
| Die Verjährung des AnfpruchS auf Befreiung unterliegt den allgemeinen Vor- 
ichriften (88 195 ff.; val. Borbem. 7). , . 
Neber die praktijhe Bedeutung des $ 821 |. Schreiber oa. a. OD. S. 308 ff. 
3, Macht bei einem gegenfeitigen Bertrage (SS 320 ff.) der eine Teil vor dem 
Nehte Gebrauch, die Erfüllung zu bermweigern, jo lann auch der andere Teil das 
jeinerJeit8 {chon Geleiftete zurüdfordern. Der in der IL Komm. geftellte Antrag, dieS aus- 
drüclich auszufprechen, murde wegen der Enthehrlichfeit einer dergrtigen VBorichrift ‚ab= 
zelehnt. Wenn bei einem gegenfeitigen Bertrage der eine Teil berechtigt fei, die ihm 
obliegende Leitung zu verweigern, und von Ddiefer Rechte Gebhrauch mache, fo werde 
vermöge des im Wefjen de8 gegenfeitigen Vertrags begründeten ANohängigkeitsverbältnifes 
‚wijchen der Verpflichtung und Berechtigung eine8 jeden Bertragsteils auch fein Kecht 
auf die Gegenleiftung hinfällig; foweit er die Gegenleiftung fchon Da Dder teilweife 
zmpfangen habe, falle mit ber Erklärung, daß er von der ihm zuftehenden Einrede Ges 
rauch mache, der Nechtsgrund für den Empfang der Gegenletitung fort, fo daß der 
ındere Teil diefe mit der condictio ob causam finitam zurücfordern könne (®. II, 717, 
Bem. I, 4, c zu S 812; vol. Urt. d. Meichsger. vom 15. März 1905 NGE. Bd, 60 
S. 295 |f., fowie Bd. 26 S, 187; f. auch Mayr S. 50 ff). Baal. Bem. I, 4, d, 7 zu 8 812, 
3, Neber die (zu verneinende) Frage, ob die Bereicherungseinrede von Anıt8 
wegen zu berücdjichtigen ift, vgl. Mümelin in Archiv f. b. Mbilift, Vraris Mb. 97 
S, 344 ff. und Dertmann Bem. 3. 
, 4. Eine dem 8821 analoge VBorfchrift für den Zall, daß eine Forderung durch 
eine unerlaubte Handlung erlangt ift, enthält 5 853 (f. auch SS 478, 490, 639, 651, 
2083, 2345, RO. 841 Abf. 2). Bal. audhH S 1169. 
* Schreiber, Anfechtung und WiederhHeritelungsanfpruG (zur Auslegung der SS 853 
ind 821 BGB., Gruchot, Beitr. Bd. 53 S. 298 ff; CEcciu38. Schadenserjaß durch er: 
‚wunaene Bertraadaufhebung, ebenda S. 309 ff.
	        
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