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Lösung zudem geltend machen, dass es sozial nicht ganz gerecht wäre, den-
jenigen Jahrgängen der Bevölkerung, die bei Inkrafttreten des Gesetzes das
beitragspflichtige Alter bereits überschritten haben oder sich sonst in vor-
gerückteren Jahren befinden, und die deshalb überhaupt keine Beiträge mehr
bezahlen oder nur während verhältnismässig kurzer Zeit, von vornherein
die gleichen Versicherungsleistungen zu gewähren wie den jüngern Jahrgängen,
die aller Wahrscheinlichkeit nach während langer Jahre den Beitrag werden
Aufbringen müssen.
Endlich muss auch im Umlageverfahren vermieden werden, die Beiträge
sukzessive zu erhöhen, weil solches von der Grosszahl der Beitragspflichtigen
nicht verstanden und dahin ausgelegt würde, dass die Versicherung auf einem
sehr unsichern Grunde aufgebaut sei.
Dergestalt gelangt man praktisch zur Festsetzung eines durchschnitt-
lichen Umlagebeitrages, der möglichst konstant bleiben soll und wäh-
rend der ersten Jahre geringerer Belastung die Bildung von Rück-
lagen gestattet, die sowohl zur Ausgleichung von Schwankungen als
zur Bestreitung der spätern Vollbelastung herangezogen werden können.
Der Beitrag des Einzelnen ist gleichzeitig so niedrig zu bemessen, dass
ar im allgemeinen auch von den wirtschaftlich schwächsten Volkskreisen in
den ärmern Landesgegenden regelmässig aufgebracht werden kann. Darauf ist
um so mehr Bedacht zu nehmen, als gerade diese Gebiete, unsere Gebirgs-
gegenden, in Kantonen liegen, deren finanzielle Leistungsfähigkeit infolge der
mangelnden Steuerkraft der Bevölkerung ebenfalls eine bescheidene ist.
Soll unter diesen Umständen die Versicherung dennoch im Gleichgewicht
stehen und überdies wertvolle Leistungen gewähren können, so sind ihr nicht
unerhebliche weitere Mittel zuzuführen. ‚Diese können staatliche oder private
sein. Über ihre Art, Bemessung und Verwendung wird bei der Darstellung
eines konkreten Versicherungsprojektes einlässlich berichtet werden.
Die Organisation der Versicherung mit einheitlichen Beiträgen und ein-
heitlichen Leistungen nach dem Umlageverfahren gestattet, wie bereits an-
gedeutet, den Schwerpunkt der Durchführung in die Kantone und die Ge-
meinden zu verlegen. Diese stehen den Tatbeständen am nächsten. Sie sind
am ersten in der Lage, die Beitragspflichtigen zur regelmässigen Erfüllung der
Beitragspflicht anzuhalten und bei Eintritt des Versicherungsfalles die Leistungen
zu gewähren sowie allenfalls ihre sachgemässe Verwendung zu kontrollieren.
Dabei hat es die Meinung, dass, wenn auch die Versicherung als ein Werk des
Bundes in allen ihren wesentlichen Bestandteilen durch das Bundesgesetz
normiert ist, doch die einzelnen Kantone nicht nur als Organe des Bundes an
der Durchführung der Versicherung mitwirken, sondern jeder für sich der
Träger der Versicherung für sein Gebiet wird. Die Kantone sind ver-
pflichtet, eine kantonale Versicherungskasse zu errichten, auf deren Rech-
nung die im Kantonsgebiet jeweilen fälligen Versicherungsleistungen aus den
von ihr eingezogenen Beiträgen zu begleichen sind. Der regelmässige Bei-
bragsbezug von allen im einzelnen Jahre im Kantonsgebiet wohnenden Bei-