Object: Das Konkursverfahren

Konkursantrag. 
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§ 3. Konkursantrag. 
Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (des Linzelschuldners, 
der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft) 
führt nicht von selbst zur Konkurseröffnung- die Konkurseröff 
nung wird nicht von Amtswegen in die lvege geleitet, sobald der 
Zustand der Zahlungsunfähigkeit dem Gerichte oder einer anderen 
Behörde bekannt wird. Ohne Stellung eines Antrags *) auf Er 
öffnung des Konkurses kommt es in keinem Falle zum Konkurs. 
Ein Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers ist 
die notwendige Voraussetzung für jede Konkurseröffnung. Außer 
dem Gemeinschuldner ist jeder einzelne Konkursgläubiger zur 
Stellung des Konkursantrags befugt, ohne Rücksicht darauf, ob 
seine Forderung fällig ist, ob es eine Geldschuld ist, eine Geschäfts 
schuld oder eine privatschuld, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt 
oder nicht. Rur in den wenigen Fällen, in welchen ein Gläubiger 
kraft besonderer Gesetzesnorm seinen Anspruch nicht im Konkurs 
verfolgen kann * 2 ), fehlt dem Gläubiger auch das Antragsrecht. 
Line Pflicht zur Stellung des Konkursantrags besteht für den 
Schuldner nicht, sei er eine Einzelperson oder Gesellschafter einer 
offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft 3 ). Die 
Unterlassung der Konkursbeantragung allein macht den konkurs 
reifen Schuldner nicht strafbar,- aber sie kann doch recht unan 
genehme Folgen tatsächlicher und rechtlicher Art nach sich ziehen. 
Richt selten lassen sich Gläubiger durch den Umstand, daß der 
Schuldner seinen Konkurs nicht rechtzeitig beantragt hat, be 
stimmen, gegen die Gewährung einer Unterstützung an den Gemein 
schuldner zu stimmen und ihre Zustimmung zu einem Zwangsver 
gleiche zu verweigern. Ist ein ungünstiges Ergebnis des Konkurses 
darauf zurückzuführen, daß der Gemeinschuldner durch ein un 
redliches Verhalten die Eröffnung des Konkursverfahrens ver 
zögert hat, so ist kraft gesetzlicher Vorschrift^) dem von der 
nommen, zunächst über eine Reihe grundsätzlicher fragen, von denen 
die weitere Entschließung in der Angelegenheit abhängt, Vertreter der 
Industrie, des Handels und Gewerbes wie auch der Landwirtschaft und 
sonstige sachkundige Persönlichkeiten gutachtlich zu hören. Diese Be 
sprechung soll alsbald stattfinden." 
1) § 103 ff. K®. 
2 ) Siehe unten S. 82 ff. 
3 ) Anders bei der Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung. Siehe unten § 22. 
*) § 187 Kffl. 
Stern, Das Konkursverfahren. 
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