meinen freien Angestelltenbundes, des Deutschen Gewerkschaftsbundes
und des Gewerkschaftsringes Deutscher Arbéiter-, Angestellten- und
Beamtenverbände am 2. Jänner 1920 und die „Regeln für die Füh—
rung von Lohnbewegungen und Streiks in gemischten Betrieben“,
laut Ermächtigung des elften Gewerkschaftskongresses zu Leipzig be—
schlossen von der 2. Sitzung des Bundesausschusses am 80. Sepiember
1922. (Erschienen unter dem Titel „Satzungen und Richtlinien des
Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes Berlin 1925, Verlags-
gesellschaft des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes, Berlin
S. 14, Inselstraße 6.) UÜbungen für die Führung von Arbeitskämpfen,
welche dem Gewohnheitsrechte angehören, waren besonders in den
Anfängen der Entwicklung der gewerkschaftlichen Bewegung von
großerer Bedeutung, spielen aber derzeit bei fortgeschrittener saßungs—
mäßiger Regelung dieser Materie eine geringere Rolle. Von staat—
lichen Gesetzen und Verordnungen werden für das Gebiet des Rechtes
der Arbeitskämpfe in Betracht kommen als Rechtsquellen Bestim—
mungen des bürgerlichen Rechtes und des Strafrechtes, die Bestim—
mungen von Spezialgesetzen, so des Gesetzes vom 12. August 1921,
Slg. Nr. 809, gegen die Nötigung und zum Schutze der Versamm—
lungsfreiheit, des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 19. März
10923, Slg. Nr. 50. Da der Staat, wie früher beinerkt, im allgemeinen
sich einer Einmischung in Arbeitskämpfe enthalten soll, werden auch
solche gesetzliche Bestimmungen, die eine einseitige Begüustigung einer
Kampfpartei in einem Arbeitskampfe ausschließen sollen, in Betracht
kommen. So regelt der 85 des Gesetzes vom 19.VII. 1921, &lg.
Nr. 267, die Auszahlung des Staatsbeitrages zur Arbeitslosenunter⸗
stützung der Arbeitnehmerfachorganisationen bei einem Streik oder
einer Aussperrung in der Weise, daß er bestimmt, daß keinen An—
spruch auf den Staatsbeitrag besitzen, „Personen, die streiken oder
bon der Arbeit ausgesperrt sind, während der Dauer des Streiks
oder der Aussperrung“. Bei gesetzlicher Regelung der Arbeitsvermiti—
lung wird die Frage des Betriebes des Arbeitsnachweises während
der Dauer von Arbeitskämpfen zu behandeln sein.
Die hier zur Erörterung stehenden Kampfmittel sind: Der
Streik, die Aussperrung und der Bopkott.
8 28. Der Streikf—
Der Streik GAusstand) ist die zur Erzwingung günstigerer
Arbeitsbedingungen, vorzeitig, kündigungslos, ohne zum kündigungs—
losen Verlassen der Arbeit berechtigt zu sein, erfolgte gemeinsame
Niederlegung der Arbeit durch eine Mehrheit von Ardeitnehmern.
Schäffer-Scheerbarth definieren den Streik als „die gemeinschaftliche,
ordnungsmäßig organisierte Arbeitsniederlegung durch eine Mehr—
7