3. Die Banknotenausgabe.
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und für sich nur in derselben Weise, wie es seitens dieser geschieht, nämlich nur als
Umlaufsmittel, nicht als Preismaß, nicht als Währung.
Sie „verdrängt" also allerdings das bare Geld, oder, was im Effekt auf
dasselbe hinauskommt, aber doch zu unterscheiden ist, sie ermöglicht es, eine fomt
notwendige Vermehrung des Münzumlaufs zu unterlassen (deutsche Verhältnisse von
1850—1870); dasselbe gilt jedoch von der Zirkulation girierter Wechsel, voin
OleurlnAbouse-System rc.
Nur tritt in der Regel eine dem Grade nach stärkere Einwirkung der Bank
note hier hervor, was sich aus gewissen spezifischen Eigentümlichkeiten der Bank
note erklärt. Letztere wird gewöhnlich von besonders akkreditierten Emittenten,
größeren Banken ausgestellt. Derjenige, welcher mit ihr Zahlung leistet, haftet
nicht, wie beim Wechsel, mit für sie. Die Note ist als Jnhaberpapier formlos zu
übertragen, wie Münze, sie lautet auf runde, öfters bis herab auf ziemlich kleine
Beträge und paßt sich so mehr als die meisten anderen Geldsurrogate rc. den
Zahlungsbedürfnissen ähnlich wie die Münze bequem an.
Banktechnische und bankpolitische Kautelen in betreff der
Banknoten. Solche folgen allerdings aus dem spezifischen Wesen und der
Verkehrsfunktion der Note. Aus dem vorausgehenden sind nachstehende Punkte
abzuleiten.
1. Die Banknoten sollen nur gegen Münze oder, soweit sie nicht bar gedeckt
(fälschlich kurzweg genannt: „gedeckt") sind, in sicheren kurzfristigen Darlehen, daher
am besten nur in der Wechseldiskontierung ausgegeben werden: System der „bank
mäßigen Deckung".
2. Die Annahme der Noten im Verkehr in Zahlung soll nicht nur rechtlich,
sondern auch tatsächlich eine wirklich freiwillige, wegen der Gewißheit des Parikurses
und der leichten Einlösung unbedenkliche sein. Zu diesem Zweck sind folgende
Einrichtungen im Bankbetriebe bez. Bestimmungen des Bankrechts notwendig:
a) Die Noten erhalten keinen gesetzlichen Zwangskurs im Privatverkehr.
bi Die Noten werden nicht oder nur bedingt bei öffentlichen Kassen in Zahlung
angenommen, letzteren Falles auch von diesen Kassen bei der Bank nach Belieben
zur Einlösung präsentiert.
a) Die Noten sind bei zentralisiertem Bankwesen außer am Hauptsitz in der
Regel auch an den Filialen, mindestens an Hauptfilialen und hier innerhalb einer
kleinen Frist (wenige Tage) einzulösen, bei dezentralisiertem Bankwesen müssen sie
an größeren Verkehrsplätzen, außer am Domizil der Bank, einlösbar fein.
di Die Noten einer Bank sind an allen ihren Filialen, ferner entweder nach
freiwilliger Vereinbarung (Schottland, Massachusetts, Schweizer Konkordatsbanken)
oder auch nach gesetzlicher Vorschrift (Nordamerika, Deutsches Bankgesetz) von allen
Banken untereinander in Zahlung anzunehmen, nur ausnahmsweise aber die
fremden Noten von der empfangenden Bank wieder in Zahlung auszugeben,
vielmehr unter den Banken auszutauschen, bezw. einzulösen („Noten-Austausch-
system").
e) Die Einlösung hat prompt während einer genügend langen täglichen
Stundenzahl zu geschehen.
kl Noten unter einem nach Landesverhältnissen und mit Rücksicht auf die
Währungs- und Münzzustände zu bestimmenden Minimal-Wertbetrage sind zu
verbieten.
3. Mit der Notenausgabe wird zweckmäßig das Depositen-, Kontokorrent-
und Scheckgeschäft verbunden.
Die privat- und volkswirtschaftlichen Leistungen des Notengeschäfts
sind in einer Hinsicht prinzipiell dieselben wie diejenigen des Depositengeschäfts. Es