Full text: Kartelle

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als eine solche Zwangskontingentierung, darf man nicht von 
Zwangskartellen (oder gar Zwangssyndikaten) sprechen. Ge- 
wiß haben auch manche Kartelle keinen weitergehenden Zweck 
als eine Kontingentierung, bei der Zwangskontingentierung wird 
also durch eine staatliche Maßnahme das herbeigeführt, was 
sonst ein Kartell besorgt; es widerspricht aber der mit dem Worte 
verbundenen Vorstellung, wenn man lediglich wegen einer staatlichen 
Vorschrift über die zulässige Höhe der Produktion (des Einkaufs oder 
des Absatzes), ohne daß die betreffenden Geschäfte gleichzeitig ir- 
gendwie zu gemeinsamer Regelung ihrer Angelegenheiten zwangs- 
weise zusammengeschlossen werden, von einer Zwangskartel- 
lierung dieses Gewerbes sprechen wollte. Wenn z. B. ein Staat für 
jede Brauerei seines Gebietes bestimmt, daß sie nur ein bestimmtes 
Quantum herstellen darf, so ist lediglich dadurch noch keine Kar- 
tellierung der ganzen Brauereiindustrie dieses Staates herbeigeführt. 
Wohl kann durch eine Zwangskontingentierung die Gründung eines 
(freien) Kartells besonders erleichtert oder überhaupt erst praktisch 
ermöglicht werden, aber deshalb wird ein solches Kartell doch kein 
durch staatlichen Zwang gebildetes. 
Das gleiche würde für eine staatliche Preisfestsetzung gelten. 
Wenn ein Staat z. B. für den Absatz gewisser Erzeugnisse in das 
Ausland Mindestpreise vorschreibt (also das tut, was auf anderen 
Gebieten ein Exportkartell tut), so kann man lediglich deswegen 
noch nicht sagen, daß die betreffende Industrie für den Export 
zwangsweise kartelliert sei. 
2. Kein Zwangskartell liegt aus den dargelegten Gründen 
weiter vor, wenn — wie das im Kriege ja in zahlreichen Fällen ge- 
schehen ist — die Beschaffung der Rohmaterialien oder der Absatz 
der Produkte eines Industriezweiges ausschließlich einer (staatlichen 
oder privaten oder gemischt privaten und staatlichen, bereits von 
früher her bestehenden oder ad hoc neu begründeten) Zentralstelle 
übertragen ist, ohne daß die Gesamtheit der davon betroffenen Ge- 
schäftsinhaber auf die Zusammensetzung und die Maßnahmen dieser 
Zentralstelle einen Einfluß auszuüben vermag. Auch wenn z. B. ein- 
zeine Werke der betreffenden Industrie die einzigen Gesellschafter 
einer derartigen Kriegsgesellschaft bildeten, so lag keine Zwangs- 
kartellierung vor, weil es sich eben nur um einzelne Werke, nicht 
um die Gesamtheit der von jener Bestimmung betroffenen Industrie 
handelte. 
3. Ebenso liegt kein Zwangskartell vor, wenn — weiterhin 
wird bei Besprechung der Zwangsorganisation in der Schuhindustrie
	        
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