105
als eine solche Zwangskontingentierung, darf man nicht von
Zwangskartellen (oder gar Zwangssyndikaten) sprechen. Ge-
wiß haben auch manche Kartelle keinen weitergehenden Zweck
als eine Kontingentierung, bei der Zwangskontingentierung wird
also durch eine staatliche Maßnahme das herbeigeführt, was
sonst ein Kartell besorgt; es widerspricht aber der mit dem Worte
verbundenen Vorstellung, wenn man lediglich wegen einer staatlichen
Vorschrift über die zulässige Höhe der Produktion (des Einkaufs oder
des Absatzes), ohne daß die betreffenden Geschäfte gleichzeitig ir-
gendwie zu gemeinsamer Regelung ihrer Angelegenheiten zwangs-
weise zusammengeschlossen werden, von einer Zwangskartel-
lierung dieses Gewerbes sprechen wollte. Wenn z. B. ein Staat für
jede Brauerei seines Gebietes bestimmt, daß sie nur ein bestimmtes
Quantum herstellen darf, so ist lediglich dadurch noch keine Kar-
tellierung der ganzen Brauereiindustrie dieses Staates herbeigeführt.
Wohl kann durch eine Zwangskontingentierung die Gründung eines
(freien) Kartells besonders erleichtert oder überhaupt erst praktisch
ermöglicht werden, aber deshalb wird ein solches Kartell doch kein
durch staatlichen Zwang gebildetes.
Das gleiche würde für eine staatliche Preisfestsetzung gelten.
Wenn ein Staat z. B. für den Absatz gewisser Erzeugnisse in das
Ausland Mindestpreise vorschreibt (also das tut, was auf anderen
Gebieten ein Exportkartell tut), so kann man lediglich deswegen
noch nicht sagen, daß die betreffende Industrie für den Export
zwangsweise kartelliert sei.
2. Kein Zwangskartell liegt aus den dargelegten Gründen
weiter vor, wenn — wie das im Kriege ja in zahlreichen Fällen ge-
schehen ist — die Beschaffung der Rohmaterialien oder der Absatz
der Produkte eines Industriezweiges ausschließlich einer (staatlichen
oder privaten oder gemischt privaten und staatlichen, bereits von
früher her bestehenden oder ad hoc neu begründeten) Zentralstelle
übertragen ist, ohne daß die Gesamtheit der davon betroffenen Ge-
schäftsinhaber auf die Zusammensetzung und die Maßnahmen dieser
Zentralstelle einen Einfluß auszuüben vermag. Auch wenn z. B. ein-
zeine Werke der betreffenden Industrie die einzigen Gesellschafter
einer derartigen Kriegsgesellschaft bildeten, so lag keine Zwangs-
kartellierung vor, weil es sich eben nur um einzelne Werke, nicht
um die Gesamtheit der von jener Bestimmung betroffenen Industrie
handelte.
3. Ebenso liegt kein Zwangskartell vor, wenn — weiterhin
wird bei Besprechung der Zwangsorganisation in der Schuhindustrie