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private Vereinbarungen der Industriellen untereinander?!), teils dadurch,
daß die Stellen, die die Rohstoffe zuwiesen, oder die Aufträge
zu vergeben hatten, nur bestimmte Betriebe berücksichtigten,
von diesen aber eine Abgabe einzogen, aus der die anderen entschädigt
wurden‘). In der Schuhindustrie hielt man diese Wege,
vor allem offenbar wegen der großen Zahl (etwa ı60o) der in Betracht
kommenden Betriebe, nicht für recht gangbar, und deshalb
entschloß man sich hier zu einer weitergehenden staatlichen Regelung.
Will man die Organisation, die tatsächlich geschaffen wurde, beurteilen, so wird
man nicht, wie die Bundesratsverordnung vom ı7. März 1917 das tut, von den sog
Schuhwarenherstellungs- und Vertriebsgesellschaften, sondern von der Zentralstelle,
dem „Überwachungsausschuß der Schuhindustrie‘ ausgehen
müssen. Dieser mit Rechtsfähigkeit versehene Ausschuß „zur Überwachung der Herstellung
und des Absatzes‘‘ war mit sehr weitgehenden Befugnissen ausgestattet. Er
„erteilt den Gesellschaften und ihren Mitgliedern Anweisungen über
Art, Ort und Umfang der Erzeugung, über den Absatz und
über die Verkaufspreise. Er verteilt die Rohstoffe und
vermittelt die Verteilung der Aufträge der Heeresverwaltungen
und der Marineverwaltung. Er überwacht die
Tätigkeit der Gesellschaften. Er verwaltet eine Ausgleichskasse,
aus der denjenigen Gesellschaften Beiträge zu zahlen sind, bei
denen infolge seiner Anordnungen das Verhältnis der auf die Gesellschafter entfallenden
Ausgleichsbeträge zu dem Umsatz der Gesellschafter in der Zeit vom ı. Juli 1913
bis zum 30. Juni 1914 sich ungünstiger gestaltet hat als bei dem Durchschnitt der Gesellschaften‘‘?).
Der Überwachungsausschuß bestimmte endgültig die Beteiligung
der Gesellschafter an der Herstellung von Schuhwaren. Die Gesellschafter waren verpflichtet,
Schuhwaren nach seinen Weisungen herzustellen und der Gesellschaft zum
Zwecke des Absatzes zu überlassen‘). Der Übernahmepreis für die von den Schuhherstellern
an die Herstellungs- und Vertriebsgesellschaften abzuliefernden Erzeugnisse
wurde nach Anweisung des Überwachungsausschusses festgesetzt°). Der Überwachungsausschuß
setzte die Lieferungsbedingungen und die Verkaufspreise der Gesellschaften
fest®). Er bestimmte, wie der Überschuß der Verkaufspreise über die Übernahmepreise
zu verwenden ist, „setzt insbesondere fest, wieviel zur Deckung der Verwaltungskosten,
zum Ausgleich unter den Gesellschaftern zu verwenden und wieviel an den
l) Vgl. das bei Mainzer,a.a.O.,S. 34 ff. über die Regelung in der Baumwollindustrie,
ferner das in der Deutschen Juristenzeitung 1918, S. 58 f. über den Verband
deutscher Ledertreibriemenfabrikanten Gesagte. S. ferner: Die Entschädigungsgemeinschaften
der Baumwoll-Spinnerei und der Baumwoll-Weberei beim Kriegsausschuß
der deutschen Baumwoll-Industrie. Berlin 1918. Bruck, Geschichte des
Kriegsausschusses der deutschen Baumwoll-Industrie. Berlin 1920. Claren, Die
Zusammenlegung in der deutschen Tuchindustrie. Berlin 1919.
?) Vgl. Reichstagsdrucksache, 13. Leg.-Per., II. Sess., Nr. 1214, S. 92 f.
*) Bundesratsverordnung Art. II, 8 5.
” Satzung $ 23.
Satzung $ 28
Satzung 8 27