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im engeren Sinne, sondern um eine auf Grund des Ermächtigungs-
gesetzes vom 13. Oktober 1923 erlassene Verordnung handelt, fehlen
Materialien, wie sie bei Gesetzen sonst zur Verfügung stehen.
Immerhin beweisen die folgenden Äußerungen, daß ganz offenbar
gerade die Verbände gemeint waren, deren Wesensmerkmale im
vorstehenden charakterisiert sind.
In der Reichstagssitzung vom 6. Oktober 1923 kündigte der damalige Reichs-
kanzler Stresemann, der auf den Erlaß der Kartellverordnung auch persönlich von be-
sonderem Einfluß gewesen ist, diese mit folgenden Worten an: „Was wir brauchen, ist
ein Vorgehen gegen eine Monopolpreistendenz, die uns vielfach mit dazu gebracht hat,
daß wir über dem Weltmarktpreise liegen. Es geht nicht an, daß wir durch Konven-
tionen und Syndikate den Wettbewerb des Wirtschaftslebens überhaupt in der Weise
ausschalten, wie er ausgeschaltet worden ist. Wir haben zum Teil durch die Verhältnisse
des Krieges und der Nachkriegszeit, wo der Bedarf die Produktion weit überstieg, den
für die Wirtschaft ganz ungesunden Zustand, daß der Produzent sich nicht mehr zu
sorgen braucht um den Absatz seiner Ware. Das ist das Ende des technischen. Fort-
schritts, das ist der Anfang der Stagnation. Wenn dazu das zweite kommt, daß an
Stelle der Aufgabe, durch Höchstqualität oder durch ein Minimum von Ausgaben in
bezug auf Herstellung der Waren konkurrenzfähig zu sein, wenn an Stelle dieser kauf-
männischen Aufgabe die neue tritt, in Konventionssitzungen neue Preise festzusetzen,
Entwertungsfaktoren hineinzukalkulieren, dann hört wieder auf, was einst Grundlage
der Entwicklung der deutschen Wirtschaft war. Wir waren einst beneidet. Mit dieser
Preispolitik der Konventionen und Syndikate hätten wir niemals den Weltmarkt er-
obert und wären niemals vorwärtsgekommen ... Wir müssen ein Eingreifen in die
Preispolitik fordern. Damit nicht der Mehrleistung eine Ausbeutung durch unberechtigte
Preise gegenübersteht, müssen wir die Mehrleistung des Besitzes fordern. In diesem
Zusammenwirken sollen sich die Verordnungen bewegen, derentwegen ich eine Er-
mächtigung von Ihnen fordere.““
Als dann die Kartellverordnung erging, wurde folgende offiziöse Pressenotiz ver-
breitet: „Die Verordnung gegen Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen muß in
den Gesamtrahmen der Maßnahmen eingestellt werden, die die Reichsregierung auf
Grund des Ermächtigungsgesetzes zum Zwecke der Produktionssteigerung und zur
Befreiung der Wirtschaft von unproduktiven Hemmungen trifft. Wie durch die Auf-
hebung wichtiger Teile der Demobilmachungsverordnungen die Beweglichkeit auf dem
Arbeitsmarkt wiederhergestellt worden ist, so sollen durch die vorliegende Verordnung
angesunde Hemmungen des freien Wettbewerbs beseitigt werden.
Die Erzeugungs- und Preispolitik der Kartelle und Konventionen ist seit vielen
Monaten Gegenstand heftigster Angriffe aus den Kreisen der Verbraucher wie auch eines
Teils der Produzenten. Die Reichsregierung hat es als ihre Aufgabe angesehen, die er-
hobenen Klagen auf ihre Berechtigung zu prüfen und ihre Maßnahmen unter Voran-
stellung allgemein-wirtschaftlicher Gesichtspunkte ausschließlich nach obiektiven Maß-
präziseren Umschreibung zum Ausdruck brächte. Eine zu eng gefaßte Definition kann
gewiß den Nachteil haben, daß Tatbestände, die eigentlich auch der Regelung unter-
worfen werden sollten, ihr entschlüpfen; aber auf der anderen Seite erfordert das Inter-
esse der Rechtssicherheit, daß die beteiligten Kreise schon aus dem Wortlaut des Ge-
setzes mit einiger Sicherheit entnehmen können, ob seine Bestimmungen auf sie An-
wendung finden oder nicht