Dauer dieses Vertrages, sowie die Gewähr dafür sichern, daß wir auch wirklich auf
unsere Kosten kommen werden. Demgemäß wird vereinbart, daß dieses Übereinkommen
am I. Oktober 1900 in Kraft tritt und erst am 30. September 1905 endet.
Sie, sowie alle übrigen Stärkezuckerfabrikanten, mit denen wir Kommissionsverträge
abschließen, werden berechtigt sein, Einsicht in alle, unser gesamtes Stärkezucker-Verkaufsgeschäft
betreffenden Bücher, Briefe und Schriftstücke zu nehmen.
Umgekehrt erklären Sie sich im vorhinein damit einverstanden, beziehungsweise
verpflichten Sie sich, während der ganzen Dauer des gegenwärtigen Übereinkommens
zu gestatten, daß wir durch Angestellte unseres Institutes die gesamte Geschäftsgebarung
Ihres Fabriketablissements, soweit dieselbe mit diesem Vertrage in Beziehung
steht, sollen kontrollieren dürfen, und daß wir zu diesem Behufe jedenfalls in alle Ihre
betreffenden Fabriksräume freien Zutritt und in alle Ihre bezüglichen Bücher, Aufschreibungen
sowie Korrespondenzen freie Einsicht haben werden, eventuell auch ein
Kontroll- sowie Aufsichtsorgan in Ihre Fabrik sollen exponieren dürfen.‘
Wenn auch schriftlich ein Vertrag nur zwischen der Bank und den einzelnen
Fabrikanten abgeschlossen ist, zeigen doch die vorstehend wiedergegebenen Bestimmungen,
insbesondere auch der Passus über die prozentuale Beteiligung am Gesamtabsatz,
daß de facto ein gemeinsames Vorgehen der Fabrikanten zugrunde liegt, und
in der Literatur ist bei Besprechung dieses Falles auch niemals bezweifelt worden. daß
es sich um ein Kartell handele.
Die Richtigkeit dieser Auffassung für den erwähnten Fall tritt ganz zweifelsfrei
hervor, wenn man die frühere Entwicklung des Syrupkartells prüft!). Schon im Jahre
1894 war ein Kartell der Syrupfabrikanten zustande gekommen. Um die Einhaltung
der Preise und der Verkaufskonditionen zu sichern, wurde schon damals der Länderbank
der kommissionsweise Verkauf der Fabrikate und die Führung der gemeinsamen Verkaufsstelle
übertragen. Wenn nun bei der Erneuerung des Kartells im Jahre 1900 aus
nicht ersichtlichen Gründen die oben skizzierte Form der schriftlichen Vertragsfixierung
gewählt wurde, so ist ein Aufgeben des Kartellcharakters zweifellos nicht beabsichtigt
gewesen,
Würde man in einem solchen Falle den Kartellcharakter verneinen, so würde
sich jeder Verband sehr einfach der Anwendung der für Kartelle geltenden Bestimmungen
dadurch entziehen können, daß die Kartellrechte und -pflichten nicht in einem Vertrage
der Konkurrenten untereinander, sondern in gleichlautenden Einzelverträgen der Kartellmitglieder
mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle niedergelegt würden?.
- *) Vgl. die eingehende Darstellung in der Denkschrift der Handels- und Gewerbekammer
in Prag, gerichtet an das K. K. Handelsministerium in betreff der staatlichen
Regelung des Kartellwesens (Prag 1896). S. 61 ff.
2) Vgl. dazu folgenden Tatbestand, der einer Entscheidung des Kartellgerichts
vom 14. April 1924 (Nr. 19 in der Sammlung des Reichsverbandes der Deutschen Industrie)
zugrunde lag: „In dem nicht rechtsfähigen ‚Verein Deutscher Gummireifen-Fabriken
in Hannover‘ hat sich eine Anzahl von Betrieben ‚zum Zwecke der Vertretung
und Förderung aller allgemeinen und gemeinsamen Interessen der deutschen Gummireifen-Industrie‘
zusammengeschlossen. Nach 8 z der Satzungen ist es insbesondere
Aufgabe des Vereins, ‚bei allen Maßnahmen der Gesetzgebung und Verwaltung, sowie
in allen Fragen des Innen- und Außenhandels die Interessen der deutschen Gummireifen-Industrie
zu vertreten‘. Dagegen ist ausdrücklich bestimmt, daß es nicht Aufgabe
des Vereins sein soll, ‚Bestimmungen über Preisfragen zu treffen‘. Justizrat P.
ist ‚Vertrauensmann des Vereins‘. Über seine Stellung und seine Befugnisse enthalten