35
begrüßen, daß Isay!), der nach dem Dargelegten” sich früher für
eine unangebrachte Erweiterung des Kartellbegriffs eingesetzt hatte,
1928 in seinen dem Salzburger Juristentage vorgelegten Leit-
sätzen erklärt hat?): „Kartelle sind für die Zwecke der Kartellgesetz-
gebung zu definieren als Vereinigungen selbständiger Unternehmer,
welche Verpflichtungen über die Handhabung von Erzeugung, Ab-
satz oder Einkauf, über die Preisgestaltung oder die Anwendun g
von Geschäftsbedingungen enthalten und welche dazu dienen ,
den Markt entgegen den Auswirkungen der freien
Konkurrenz zu beeinflussen.“ In seinem mündlichen Referat
sagte er dann®) bezüglich des „vielumstrittenen Merkmals der Markt-
beeinflussung“: „Ich kann es hier dahingestellt sein lassen, ob jenes
Merkmal schon in dem geltenden Kartellbegriff enthalten ist oder nicht.
Daß de lege ferenda betrachtet das Merkmal der Marktbeeinflussung
in den Kartellbegriff hineingehört, ist sicher. Denn der rechts-
politische Grund der Kartellkontrolle liegt ja ge-
rade in der Macht über den Markt, die die Kartelle
ausüben‘%).“
') Der Sperrdruck in beiden folgenden Zitaten rührt von mir her.
*) Verhandlungen des 35. Deutschen Juristentages, Bd. II. S. if
3) Ebenda, S. 738.
*) Übrigens scheint mir auch von der wirtschaftspolitischen Tendenz des Reichs-
verbandes der Deutschen Industrie aus gesehen eine künstliche Erweiterung des Kar-
tellbegriffes völlig verfehlt zu sein. Da die Gesetzgebung auf irgend welche Regelung
der Kartelle nicht verzichten wird, so würde eine Erweiterung des Kartellbegriffes
nur die Folge haben, daß auch alle möglichen anderen Verbände, die in Wirklichkeit
keine Kartelle sind, jener Gesetzgebung mit unterworfen werden. Das ist auch von
vielen schnell erkannt worden. Flechtheim sagt a.a. O., S. 15 ff.im Anschluß
an die Feststellung, daß Verbände, die lediglich die Wirtschaftlichkeit ihrer Mitglieds-
werke verbessern wollen, ohne eine Einwirkung auf den Marktpreis anzustreben, keine
Kartelle seien. „Das hat auch die andere nicht unwichtige praktische Bedeutung, daß
solche Vereinbarungen, soweit sie also nicht marktpolitischer Natur sind, auch nicht un-
ter die Kartellverordnung fallen. Das ist nach meiner Ansicht von größter Wichtig-
keit, denn die Verwirrung hat hier schon weitgehend Platz gegriffen. Das Kartellgericht
ist mehr und mehr geneigt, seine Zuständigkeit auch auf solche Verbände und Verein-
barungen zu erstrecken, die lediglich die F rage der Selbstkosten berühren. Nun haben
wir nach meiner Meinung allen Anlaß, eine Erweiterung der Zuständigkeit dieses Ge-
richts zu verhindern.‘ Der Jahresbericht der Gesamtvereinigung der Weiß- und Schwarz-
blech verarbeitenden Industrie für 1927 enthält S. 66 f. einen Aufsatz des Vorsitzenden
des Verbandes der Mitteldeutschen Industrie, Bernhard Demmer, der sich gegen
den Beckerathschen Aufsatz wendet. ‚‚Beckerath steuert auf eine Erweiterung des
Kartellbegriffs zu, unter den jede Gemeinschaft von Unternehmern fallen würde, die
sich genossenschaftlich vereinigt haben und von einer Marktbeherrschung unendlich
weit entfernt sein können. Damit würden alle Gemeinschaften, Verbände usw., auch
wenn sie nicht den monopolistischen Zweck in sich tragen, unter den Kartellbegriff