Object: Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL 
zu verschlechtern, müssen ihr an Stelle des ‚entgangenen 
Arbeitsverdienstes Hilfsmittel zur Verfügung stehen. 
Der Tod verursacht Beerdigungskosten in einem Augenblick, 
wo das finanzielle Gleichgewicht des Haushalts der Familie des 
Versicherten besonders bedroht ist. 
Welcher Art sind nun die Leistungen der Versicherung gegen- 
über diesen mannigfachen Bedürfnissen ? 
DIE ART DER VERSICHERUNGSLEISTUNGEN 
Ein doppelter Weg öffnet sich bei der Bestimmung der Art 
der Leistungen der Krankenversicherung, Der erste besteht 
darin, den Versicherten mit Geldmitteln auszustatten, damit er 
sich selber die erforderlichen Güter oder Hilfeleistungen beschafft. 
Der andere führt dahin, dass die Versicherung selbst alles, was 
dem Versicherten fehlt, beschafft und verabreicht. 
Die erste Lösung ist eine individuelle, denn sie überlässt 
dem Leistungsempfänger die Verantwortlichkeit für die Wahl 
der Gegenstände, die der Befriedigung seiner Bedürfnisse dienen. 
Der Versicherte empfängt eine Geldsumme und tauscht hierfür 
die ärztlichen Hilfeleistungen, die Arzneimittel und die für seinen 
Unterhalt erforderlichen Lebensmittel ein. Der Versicherte verfügt 
über die Leistungen nach seinem Gutdünken und erfreut sich 
in dieser Hinsicht grosser Freiheit; der Versicherungsträger ist 
im Augenblick, wo er geleistet hat, entlastet. Der Versicherte 
trägt die Gefahr, dass die Leistungen zur Befriedigung seiner 
Bedürfnisse nicht hinreichen. 
Gewährt die Versicherung Leistungen im Wege des Eigenbe- 
triebes, so sucht sie in erster Linie den Kranken aus dem Zustand 
körperlicher und wirtschaftlicher Not zu befreien, indem sie ihm 
die benötigten Güter und Dienstleistungen zur Verfügung stellt. 
Der Kranke erhält ärztlichen Rat und Arzneimittel. Er wird auf 
Kosten der Versicherung in einer Heilanstalt oder in einem 
Erholungsheim untergebracht. Er verfügt nicht über die ihm 
zustehenden Leistungen, aber dafür ist er von der Sorge befreit, 
selber die seinen Bedürfnissen angepassten Leistungen ausfindig 
zu machen. Der Versicherungsträger hat ihm die Leistungen 
zu verschaffen; deshalb ist er gehalten, seine Leistung auf die 
Bedürfnisse des einzelnen abzustellen und in ein der Lage des 
Kranken entsprechendes Verhältnis zu setzen. 
Bei dem gegenwärtigen Stand der Entwicklung der Sozial- 
versicherung ist weder der eine noch der andere Weg ausschliess-
	        
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