Das Verständnis der Quellen
c) Außer der Sprachperiode ist auch schon für die all-
gemeine Wortbedeutung die besondere Literatur-
gattung zu beachten, zu der die Quellen gehören. Rechts-
urkunden zeichnen sich schon in den ältesten Zeit durch
einen besonderen feststehenden Sprachgebrauch „mit allem
Formelkram der Schreibstube“ aus und ebenso formelhaft
wird vielfach in alten und neuen Kanzleien gearbeitet, auch
wenn es sich nicht um rechtliche Dokumente handelt. Ge-
wisse hellenistische Texte sind wegen ihres engen An-
schlusses an hebräische oder aramäische Vorbilder so sehr
von Semitismen durchsetzt, daß man den besonderen
Sprachcharakter dieser Gruppe für den Wortsinn notwendig
in Anschlag bringen muß, ohne deshalb das „Judengrie.
chisch“ als eigene Sprachform neben dem Hellenistischen
anerkennen zu müssen.
d) In anderer Weise ist der literarische Charakter
eines Textes für die Bestimmung der Wortbedeutung wich-
tig zur Beantwortung der Frage, ob ein Ausdruck im
eigentlichen oder im übertragenen Sinne ge-
braucht wird. Es liegt auf der Hand, wie sehr das richtige
Verständnis einer Quellenschrift davon beeinflußt wird, ob
eine Erzählung in geschichtlichem Gewande als eigentliche
Geschichte oder als Fabel oder Parabel aufzufassen ist. Im
allgemeinen wird man dabei als Regel festhalten müssen,
daß der eigentliche Sinn stets anzunehmen bleibt, solange
nicht das Gegenteil durch klare Gründe bewiesen, oder
wenigstens durch einen Analogieschluß oder auf andere
Weise wahrscheinlich gemacht ist. Denn man muß voraus-
setzen, daß ein Autor die Worte in ihrem gewöhnlichen
und eigentlichen Sinne verwendet, wenn nicht etwas anders
ausdrücklich von ihm bemerkt wird oder doch klar aus
seinen Worten und aus der Berücksichtigung aller Umstände
zu erschließen ist.
e) Dabei ist auch schon in dieser Beziehung die Regel
zu berücksichtigen, von der im nächsten Abschnitt bei der
Erörterung des inhaltlichen Verständnisses die Rede sein
wird: der Forscher muß sich ganz auf den Standpunkt
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