Full text: Vorschule der Volkswirthschaft

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mungen, und diese Uebergehnng muß um so auffallender erscheinen, 
als, wie gesagt, alle anderen Acte, uud auch die ältere Bankacte 
deren enthalten. 
Die in neuerer Zeit vorgekommenen Fallimente dürften we—. 
sentlich dieser Uebergehung zuzuschreiben sein: die beiden Banken, 
die kürzlich baukerott geworden, die Rohal British Bank und die 
Tipperary Vank, waren unter dieser Acte begründet, und beide 
Fallimente sind notorisch durch Unredlichkeit gewisser ihrer Directoren 
und durch leichtsinnige Spekulationen und betrügerische Geschäfte 
beranlaßt worden. Zwar würden allerdings die Strafbestimmungen 
des Gemeinen Rechts hier Anwendung zu finden haben: allein das 
Uebel liegt einerseits in dem so umständlichen und formalen eng— 
lischen Prozeßverfahren, andererseits in der fonderbaren Phraseologie 
der Gesetze und der ganzen Fortbildung der positiven Gesetzgebung 
Englands, die allen Chikanen und Umgehungen den weitesten Spiel- 
raum lassen. Doch das kümmert nur England selbst, während die 
vorhergehenden Bemerkungen auch auf unser Actiengesellschaftswesen 
Anwendung finden. 
Was nun die anderweiten Hauptbestimmungen der Acte betrifft, 
so tritt zunächst der Umstand hervor, daß der Regierung eine hohe 
und entscheidende Stimme bei der Bildung jeder neuen Gesellschaft 
vorbehalten ist: es ist zuvörderst an den Geheimen Rath (Ihre Maj. 
m Rathe) eine Petition um Verleihung eines königlichen Patent. 
zriefes einzureichen, welche die genauesten Angaben über die beabsich⸗ 
igte Gesellschaft, den Modus ihrer Bildung, Mitglieder, Capital 
and alle sonstigen Einzelnheiten enthalten muß; dies Gesuch wird dem 
Handelsamte überwiesen, und nur, wenn und nachdem sich letzteres 
zünstig geäußert, erfolgt die Verleihung des Patents. Hiermit aber 
ind die Competenz und Mitwirkung der Regierung noch nicht be⸗ 
endet. Auch der Gesellschaftscontract unterliegt der Prüfung und 
Genehmigung des Handelsamtes. Endlich kann die Gesellschaft auch 
keinen Theil des Grundeapitals zurückzahlen ohne Genehmigung des 
Handelsamts. Es ist hiernach die vielverbreitete Ansicht, daß die 
Regierung in England keine Einwirkung und Entscheidung in dieser 
Beziehung besitze, nicht begründet. Diese Einwirkung ist vielmehr 
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