B. I. Abschnitt. Allgemeine Bemerkungen. a3
des Steuerwesens zusammenfaßt. Es sind dies die folgenden vier
Prinzipien: 1. Die Bürger jeden Staates sind verpflichtet zu den
Bedürfnissen der Regierung möglichst im Verhältnis ihrer Fähig-
keit, d. h. im Verhältnis ihres Einkommens, das sie unter dem
Schutze des Staates genießen, beizutragen. Die Ausgaben der
Regierung gegenüber den einzelnen Mitgliedern eines großen Staates
sind dieselben, wie die Verwaltungskosten eines großen Gutes gegen-
über den Pächtern, die zu denselben in jenem Verhältnis beizutragen
haben, in welchem sie an dem Gute interessiert sind. In der Be-
obachtung oder der Vernachlässigung dieses Prinzipes besteht das,
was wir die Gleichheit oder Ungleichheit der Besteuerung nennen.
Jede Steuer, das muß ein für allemal bemerkt werden, welche nur
auf eine der früher erwähnten drei Einkommensarten entfällt, ist
unbedingt ungleich, sofern sie die beiden anderen nicht berührt.
2. Die Steuer, die jeder zu zahlen hat, sei bestimmt und nicht will-
kürlich. Die Zeit, die Art der Zahlung, die Summe, all dies soll
für den Steuerzahler und für jede andere Person klar sein. Wo
dies nicht zutrifft, dort ist jeder Steuerzahler mehr weniger der
Willkür des Steuereintreibers ausgeliefert, der die Steuer verschärfen
kann oder infolge der Furcht vor der Verschärfung Geschenke oder
andere Vorteile erpressen kann. Die Unbestimmtheit der Steuer
ermutigt die Frechen, begünstigt die Korruption bei Personen,
die schon ihrem Berufe nach nicht populär sind, auch wenn sie
weder unverschämt, noch korrupt sind. Die Bestimmtheit der Steuer-
obliegenheit ist so wichtig, daß selbst ein hoher Grad von Ungleich-
heit bei weitem kein so großes Übel ist, wie dies die Geschichte
zeigt, als ein kleines Maß von Unbestimmtheit. 3. Jede Steuer soll
in dem Zeitpunkte und in der Weise eingehoben werden, in welchem
deren Zahlung für den Steuerträger am bequemsten ist. 4. Jede
Steuer soll so eingerichtet werden, daß sie nach Möglichkeit aus
den Taschen der Staatsbürger nicht mehr entnehme, als tatsächlich
in die Staatskasse fließt. Hier kommen namentlich vier Fälle vor,
deren Endergebnis, daß die Steuer für das Volk in viel höherem
Maße lästig ist, als sie für den Staat Vorteil bringt. Die unzweifel-
hafte Wahrheit und Nützlichkeit dieser Prinzipien haben mehr
weniger die Aufmerksamkeit aller Völker auf sich gezogen.
3. Kritik der Smith’schen Steuerprinzipien. Diese
vier Steuerprinzipien Adam Smith’s haben sehr verschiedene Be-
urteilung gefunden. Einige sahen in denselben die Kanone des
Steuerwesens; Mill nennt sie die klassischen Gesetze des Steuer-
wesens; Stourm nennt sie ganz elementare Wahrheiten, sagt aber
doch, daß sie „die Verkündigung der Rechte der Steuerträger“
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