Metadata : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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geschlossen  (Art.  16  Abs.  4).  Tatsächlich  aber  wird  die  Kleinverkaufsabgabe
  in  den  geschlossenen  Gemeinden,  soweit  dies  festzustellen  ist,
nicht  erhoben.
III.  Nur  den  tatsächlichen  Konsum  soll  der  dazio  di  consumo
treffen.  Die  Erhebung  der  Abgabe  bei  Einführung  der  Waren  in
den  Ort  ist  an  die  Vermutung  des  Verbrauchs  geknüpft.  Nicht  alle
Gegenstände  aber,  die  in  einen  Ort  eingebracht  werden,  gehen  in
ihm  in  den  Konsum  über.  In  solchem  Falle  sind  sie  daher  von  der
Besteuerung  frei  zu  lassen.  Umgekehrt,  nicht  alle  Waren,  die  in
einer  Gemeinde  ge-  und  verbraucht  werden,  werden  von  außen  eingeführt. ­
  Diese  Tatsache  kann  nicht  die  Besteuerung  ausschließen.
Es  sind  demnach  Vorschriften  erforderlich  über  den  Transitverkehr ­
  und  die  temporäre  Einführung  von  Waren  in  das
Gemeindegebiet,  über  die  Einbringung  von  Waren  in  Lagerhäuser,
Magazine  u.  dgl.,  über  die  Erzeugung  von  Waren  innerhalb
der  Ortsgrenzen  u.  a.  m.
1.  Alles  was  innerhalb  des  geschlossenen  Gemeindegebietes
entsteht  oder  hergestellt  wird,  ist  steuerpflichtig,  sofern  es,
wenn  von  außen  eingebracht,  einer  Bingangsabgabe  unterliegen  würde.
Die  im  geschlossenen  Orte  erzeugten  schlachtbaren  Tiere  sind  innerhalb ­
  5  Tagen  nach  der  Erzeugung  der  Steuerbehörde  anzuzeigen;
zur  Sicherung  des  Steuereingangs  für  den  Fall  der  Schlachtung  ist,
wenn  das  Tier  nicht  ausgeführt  wird,  Sicherheit  zu  leisten  (Art.  156
u.  164  Reglern.).  Was  die  Erzeugung  von  Wein  und  Oliven  innerhalb ­
  der  geschlossenen  Gemeinde  anlangt,  so  ist  1  Monat  vor  der
Ernte  die  präsumtive  Quantität  der  Trauben  und  Oliven  vom  Eigentümer ­
  oder  Pächter  der  Steuerbehörde  anzuzeigen  und  3  Tage  nach
der  Ernte  eine  neue  Deklaration  einzureichen  (Art.  165,  166  Reglern.).
Die  Besteuerung  der  Weintrauben  und  Oliven  ist  technisch  leichter
durchzuführen  als  die  des  Weines  und  Öls.  Die  Spiritus-,  Schnapsund
  Likörfabriken  innerhalb  des  geschlossenen  Gebietes  sind  vor  der
Eröffnung  ihres  Betriebes  der  Dazio-Verwaltung  anzumelden;  sie
unterliegen  einer  weitgehenden  Überwachung,  sofern  sie  nicht  schon
von  Staats  wegen  dauernd  beaufsichtigt  werden  (Art.  167  Reglern.).
Desgleichen  sind  sonstige  Betriebe,  die  steuerpflichtige  Waren  herstellen,
  vor  ihrer  Eröffnung  anzuzeigen.  Die  Fabriken  und  Herstellungsräume
  unterliegen  einer  dauernden  Überwachung  durch  Steuerbeamte,
ausgenommen  bei  Abfindung  (Art.  168  Reglern.).  Zur  Sicherung  des
Steuereingangs  und  zur  Vermeidung  des  Schmuggels  sind  eine  Reihe
            
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