Contents : Die Handelskammern

Afrika.

Aegypten.

In  Aegypten  besteht  neben  der  französischen,  italienischen,
griechischen,  englischen,  österreichischen  und  russischen  Auslandshandelskammer, ­
  welche  sämtlich  ihren  Sitz  in  Alexandria  haben,
in  Kairo  eine  internationale  Handelskammer.  Der  Zweck  dieser
am  9.  Mai  1903  begründeten  freien  Vereinigung  ist  die  Förderung
des  Handels  und  der  Industrie  in  Aegypten.  Die  Internationale
Handelskammer  beschäftigt  sich  ausschließlich  mit  Fragen  von
allgemeinem  Interesse;  politische  Fragen  sind  jedoch  ausgeschlossen. ­
  Auf  A^erlangen  von  streitenden  Parteien  übt  die
Handelskammer  auch  eine  schiedsrichterliche  Tätigkeit  aus.
Der  Internationalen  Handelskammer  können  als  Mitglieder
alle  in  Aegypten  oder  im  Sudan  ansässigen  Kaufleute,  Industrielle,
Ingenieure,  Landwirte,  Direktoren  von  Banken  und  Aktiengesellschaften ­
  und  alle  anderen  Personen,  welche  am  Handel  und  an
der  Industrie  des  Landes  interessiert  sind,  angehören.  Außerordentliche ­
  Mitglieder  können  alle  im  Ausland  wohnenden  Personen ­
  oder  Gesellschaften  werden,  welche  sich  um  die  Aufnahme
bewerben.  Die  ordentlichen  Mitglieder  bezahlen  einen  Jahresbeitrag ­
  von  100  Piaster  Tarif,  die  außerordentlichen  einen  solchen
von  12,50  Frcs.  Die  Haftpflicht  der  Mitglieder  beschränkt  sich
auf  die  Beitragsleistung.  Gesuche  um  Aufnahme  sind  schriftlich ­
  beim  Komitee  anzubringen,  das  über  sie  beschließt.  Das
Komitee  ist  berechtigt,  Ehrenmitglieder  und  korrespondierende
Mitglieder,  welche  regelmäßige  Berichte  einsenden,  zu  ernennen.
Alljährlich  im  April  findet  eine  Generalversammlung  statt.
In  dieser  erstattet  das  Komitee  Bericht  über  seine  Tätigkeit;
der  Kassierer  legt  seine  Jahresrechnung  vor.  Gleichzeitig  werden
die  Ergänzungswahlen  zum  Komitee  vorgenommen.  Ferner  wird
über  sonstige  auf  der  Tagesordnung  stehende  Fragen  verhandelt;
Beschlüsse  werden  mit  absoluter  Mehrheit  gefaßt.  Außerordentliche ­
  Generalversammlungen  werden  einberufen,  wenn  es  das
Komitee  für  notwendig  hält  oder  wenn  wenigstens  50  wirkliche
Mitglieder  danach  verlangen.  Es  darf  nur  über  die  auf  die  Tagesordnung ­
  gesetzten  Gegenstände  verhandelt  werden.
Das  Komitee  vertritt  die  Internationale  Handelskammer
gerichtlich  und  außergerichtlich.  In  unvorhergesehenen  Fällen
8*

Imernationale
Handelskammer ­
  zu
Kairo.

Mitglieder.

Generalversammlung. ­


Komitee.
            
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