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XVI. Schlußbestimmungen.
66. Es ist Pflicht beider Teile und deren Organe, im
Interesse des Berufs für die allgemeine Durchführung dieses
Vertrags einzutreten.
In bezug auf diejenigen Punkte, die keine tarifliche
Regelung erfahren haben, bleibt es bis auf weiteres bei den
bisherigen Gepflogenheiten der Betriebe.
67. Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird der
Hauptvertrag vom 17. Februar 1926 durch die Bestimmungen
dieses Vertrages ersetzt.
Berlin, den 12. September 1927.
Api, Fachgruppe „Geschäftsbücher- usw. Fabrikalion“.
Karl Katz. Dr. Feldgen.
Api, Fachgruppe ,Briefumschlag- und Papierausstattungs⸗
fabrikation“.
Eduard Labus. Dr. Feldgen.
Bund Deutscher Buchbinderinnungen.
Otto Richter.
Verband der Buchbinder und Papierverarbeiter Deulschlands.
Haueisen.
Graphischer Zentralverband.
Hornbach.