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485.
Zusatzvertrag
für die
B.
Briefumschlag- und Papierausstattungsfabrikation
nach dem Abkommen vom 12. September 1027.
XVII. Orisklassen.
68. Es bestehen 4 Ortsklassen. Die Zugehörigkeit der
Orte richtet sich nach der Ortsklasseneinteilung des Reichstarif—
vertrages für das deutsche Buchbindergewerbe und verwändie
Berufszweige.
Falls hiernach Orte mit Briefumschlagfabriken in die Orts—
klassen Voder VI gehören, werden die Arbeitnehmer trotzdem
nach der Ortsklasse IV entlohnt.
XVIII. Grundlage für den Stundenlohniarij.
69. Gelernte Arbeiter des Buchbinderfaches wer—
den entlohnt nach den im Lohntarif für das deutsche Buch—
bindergewerbe und verwandte Berufszweige aufgefährten
Sätzen (vgl. Ziffer 22).
70. Für die angelernten Arbeiter gilt die prozen⸗
tuale Festlegung der Löhne laut nachstehender Tabelle. Die
darin aufgesührten Prozentsähze verstehen sich von dem Lohn
des gelernten Buchbindergehilfen der Ortsklasse J Position )
des Reichstarifs für das deutsche Buchbindergewerbe.
Angelernte Arbeiter.
71. Ledige Arbeiter im Alter von
a) 17-419 Jahren
b) 19-20
c) 20-21
d) 21-24
e) über 24
50 Proz
60 —
70
77,5,
87,55