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Wo die ausgeprägte Teilarbeit in Ermangelung der ent—⸗
sprechenden Fabrikationsweise nicht möglich ist, können Zu⸗
schläge zu den Akkordlöhnen örtlich oder betriebsweise mit
Zustimmung des Tarifamtes vereinbart werden.
29. Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, können für
Orte in den Ortsklassen 3 bis 6 auf Antrag Abschläge von
den Akkordlöhnen durch das Tarifamt festgesetzt werden.
30. Solche Arbeiten, die besonders schwierig zu behandeln
sind, werden nach Vereinbarung höher bezahlt. Arbeiten, die
auf andere Weise ausgeführt werden, als im Tarif vorgesehen,
sind gleichfalls nach Vereinbarung höher zu entlohnen unter
Beachtung der Ziffer 25.
31. In solchen Orten oder Betrieben, in denen die ganze
Art der Arbeit eine scharfe Trennung der Männer-— und
Frauenarbeit erschwert, kann in Uebereinstimmung der ört—
lichen Organisationsleitungen bis auf weiteres ausnahmsweise
von den einschlägigen Bestimmungen abgewichen werden in
bezug auf folgende Arbeiten: 1. Bogen auftun, aufschneiden
und zumachen; 2. Bilder, Karten oder Blätter kleben ober an—
hängen.
Die getroffenen Vereinbarungen sind dem Tarifamt ab—
schriftlich zu übermitteln.
32. Drucken und Prägen von Etiketten, Hutbändern, Ver—
packungsbändern und ähnlichen Massenartikeln sowie kleine
Stanzarbeiten können von Arbeiterinnen ausgeführt werden.
33. Aufträge im Akkord sollen die Lohnsumme von
1Rmk. erreichen. Gleichzeitige Aufträge dürfen zusammen
gelegt werden, jedoch soll durch die Zusammenlegung eine
Umgehung der prozentualen Zuschläge für kleine Auflagen
nicht bezweckt werden. Bei kleinen, zuschlagspflichtigen Par—
tien ist bei deren Ausgabe gleichzeitig auch das dazugehörige
Material mitauszugeben.
34. Zusammengehörige Arbeiten sind in der Regel von
ein und derselben Person herzustellen.
35. Bei Akkordarbeit ist das ständige Zusammenarbeiten
von Gehilfen und Lehrlingen oder Arbeitsburschen unzulässig,
soweit es nicht zur Ausbildung nötig ist.