A.
Hauptvertrag.
J. Zweck des Vertrages.
1. Der Hauptvertrag bildet die Grundlage für die Rege—
lung der Arbeits- und Lohnverhältnisse der in Buchbindereien
und verwandten Betrieben des VDB. und der übrigen Mit—
unterzeichner dieses Reichstarifvertrages beschäftigten Arbeit—
nehmer, die in der Grundlage im Stundenlohntarif (Ab⸗
schnitt IV) im einzelnen näher bezeichnet sind. Die von den
einzelnen Kontrahenten gegebenen Unterschriften unter diesen
Manteltarif sind für die Dauer der Gültigkeit desselben auch
bindend bezüglich der in diesem Zeitraum auf Grund des
vorliegenden Vertragsverhältnisses zu tätigenden Abschlüsse
von Reichslohntarifen.
2. Besondere Vereinbarungen über die Arbeits- und
Lohnverhältnisse, mit denen eine Umgehung des Tarifes her—
beigeführt wird, sind unzulässig und als Verstoß gegen die
Tarifgemeinschaft zu betrachten.
II. Arbeitszeit.
3. Die regelmäßige Arbeitszeit
18 Stunden.“)
*) Je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes
können für Betriebe oder einzelne Betriebsabteilungen vom Arbeit—
geber nach Anhörung der gesetzlichen Betriebsvertretung Mehr—
stunden bis zur Höchstdauer von wöchentlich 53 Stunden angeordnet
werden. Für die hiernach über 48 Stunden wöchentlich hinaus bis
zur Höchstdauer von wöchentlich 53 Stunden geleisteten Mehr—
tunden ist für jede Stunde der tarifliche Stundenlohn zuzüglich
19 Prozent Zuschlag zu zahlen. Für darüber hinausgehende
Arbeitszeit ist der tarifliche Ueberstundenzuschlag zu zahlen. Die
Mehrstunden sind gleichmäßig, möalichst auf die ersten fünf Wochen—
age zu verteilen.
Diejenigen Bestimmungen des Reichsmanteltarifes, denen die
sstündige Arbeitswoche zugrunde gelegt ist, z. B. Ziffer 4, 8, 51
usw, sind bei 53stündiger Arbeitswoche sinngemäß duszulegen.