entlohnung und die Sonderentschädigung kommen nicht in Frage
bei Arbeitsstunden, die der regelmäßigen Arbeitszeit unmittel—
bar vorausgehen und nicht vor 5 Uhr früh liegen.
. Wird an Sonn- und Feiertagen länger als 8 Stunden
gearbeitet, so werden die darüber hinausgehenden Stunden außer—
dem noch als Ueberstunden entschädigt.
5. Bei Sonn- und Feiertagsarbeit bis zu 4 Stunden ist keine
Pause, bei über vierstündiger Arbeitszeit von 4 zu 4 Stunden
je eine viertelstündige Pause zu gewähren. Die Pausen gehen
auf Kosten des Prinzipals.
87.
Entschädigungspflichtige Dienstverhinderungen.
. Mit Bezug auf 8616 des BGB. gilt folgendes: Der Lohn
wird dem Gehilfen weitergezahlt, wenn er durch einen in seiner
Person liegenden Grund ohne sein Verschulden für eine verhält—
nismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeit verhindert ist.
2. Als zu entschädigende Behinderung an der Dienstleistung
des Gehilfen wird nur angesehen die Erfüllung staatsbürgerlicher
Pflichten, soweit sich diese nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigen
lassen und Gebühren dafür nicht gezahlt werden. Dazu gehören
z. B. öffentliche Wahlen, Anzeigen beim Standesamt in Geburts—
und Todesfällen, das Erscheinen auf Vorladen an Gerichtsstelle in
Vormundschafts- und anderen behördlichen Angelegenheiten, in
die der Gehilfe unverschuldet hineingezogen ist, nicht verschuldete
polizeiliche Vorladungen und Vernehmungen, Feuerlöschdienst auf
Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung.
Außerdem wird als zu entschädigende Verhinderung an der
Dienstleistung angesehen: die Ausübung des Schöffen- und Ge—
schworenenamts sowie des Beisitzeramts beim Arbeitsgericht.
Hierfür gezahlte Gebühren und Entschädigungen kommen in An—
rechnung, dagegen nicht Fahrgelder, die als solche gezahlt werden
Ferner wird als zu entschädigende Verhinderung einer Dienst—
leistung des Gehilfen angesehen: die Inanspruchnahme des Arztes
bei plößklicher ernster Erkrankung.
Zu den zu entschädigenden Verhinderungen an der Dienst—
leistung gehören z. B. nicht: die Ausübung des Beisitzeramts beim
Mieteinigungsamt, Schlichtungsausschuß, Arbeitsnachweis.
Die Notwendigkeit der Verhinderung muß nachgewiesen
werden.