Full text : Schutz dem Arbeiter!

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4.  Streitigkeiten  der  Bergleute  untereinander  zu  vermitteln  und  thunlichst  beizulegen.
_  5 -  Dazu  mitzuwirken,  daß  die  Arbeits-Ordnung,  sowie  die  für  die  Gesundheit  und
Sicherheit  der  Bergleute  getroffenen  Vorschriften  und  Anordnungen  von  den  Kameraden
gewissenhaft  und  pünktlich  befolgt  werden.
Die  Zusammenkünfte  der  Vertrauensmänner  mit  dem  Bergwerks-Director  werden
blerteljährlich  ein  Mal  und  außerdem  abgehalten,  so  oft  der  Bergwerks-Director  es  für  erforderlich ­
  erachtet,  oder  wenn  wenigstens  fünf  Vertrauensmänner  der  betreffenden  Bergàspection
  unter  Angabe  der  zu  berathenden  und  der  nach  §  7  zur  Berathung  geeigneten
^genstände  darauf  antragen.
„Sittliche  („allgemeine")  Bestimmungen,"  welche  in  mehrern  Fabriknungen
  und  auch  in  ihrem  wesentlichen  Inhalt  in  einer  „Normal-Fabrikordnung"
selben  „linksrheinischen  Vereins  für  Gemeinwohl"  Aufnahme  gefunden  haben,  sind:
8  1.  Alle  Vorgesetzten  in  der  Fabrik,  Meister  und  Angestellte,  sind  gehalten,
Untergebenen  in  der  Erfüllung  ihrer  sittlichen  und  religiösen  Pflichten  mit  einem
guten  Beispiel  voranzugehen  und  fördernd  auf  den  sittlich-religiösen  Geist  in  der
àbrik  einzuwirken.
Die  Arbeiter  sollen  in  Kleidung  und  Benehmen  anständig  erscheinen  und
Untereinander  friedfertig  und  dienstgefällig  sein.  Sie  sind  dem  Fabrikherrn  und  seinen
Stellvertretern  Treue,  Fleiß  und  pünktlichen  Gehorsam  schuldig.
Die  jünger»  Arbeiter  sollen  ihren  ältern  Mitarbeitern  gegenüber  bescheiden  und
zuvorkommend  sein;  von  den  ältern  Arbeitern  wird  erwartet,  daß  sie  den  jüngern  kein
Aergerniß  geben.
§2.  Die  Angestellten  und  Meister,  ferner  die  Mitglieder  des  Arbeite  r-»rstandes,
  sowie  die  von  letzterm  ernannten  Vertrauenspersonen  haben  darüber  zu
feiner  Der  i^en  UnterMten  3#  unb  ^rbarfeit  berief,  unge^^,
'"K  Weben  fUM,  ungegiemenbe  Sieber  sinnt  u.  f.  m.  Sie  #en,  so  uiel  bieg  %e§
iiite§,  Fehler  zu  tadeln  und  Ausschreitungen  zu  rügen,  —  anderseits  das  Interesse  der
^beiter  zu  wahren  und  zu  vertreten.
8  '1-  Unverheirathete  junge  Leute,  die  gegen  den  Willen  ihrer  Eltern  außer
em  elterlichen  Hause  Wohnung  nehmen,  werden  sofort  entlassen.
Die  Auslöhnung  findet  an  Minderjährige  selbst  nur  mit  Einwilligung  der  Eltern
u  t.  Auch  bei  unverheiratheten  großjährigen  Arbeitern  und  Arbeiterinnen,  die  im  elter-J
  Ņ  Huuse  wohnen,  behält  sich  der  Fabrikherr  vor,  unter  gewissen  Umständen  die  Löhne
î'ì'ect  an  Vater  oder  Mutter  auszuzahlen,  (Die  Minderjährigen  erhalten  ein  Lohnbuch,
ņ  welches  die  verdienten  Löhne  eingetragen  werden.  Der  Vater  oder  Vormund  muß  alle
Tage  den  Empfang  des  Betrages  durch  Unterschrift  bescheinigen).  Eingehende  Briefe
^den  an  die  Eltern  abgegeben.

8  4.  Arbeiter,  die  sich  innerhalb  der  Fabrik  öffentlicher  Verhöhnung  der  Religion
er  ber  guten  Sitte,  oder  grober  unsittlicher  Handlungen  schuldig  machen,  oder  in  trunkenem
'  »stände  betroffen  oder  der  Veruntreuung  überführt  werden,  oder  Schlägerei  veranlassen
°er  daran  theilnehmen,  werden  sofort  entlassen.
Dieselben  Vergehen,  außerhalb  der  Fabrik  begangen,  sowie  liederlicher  Lebensandel,
  leichtsinniges  Schuldeninachen,  wiederholte  Trunkenheit  ziehen  Verwarnung  oder,
c »n  diese  fruchtlos  erscheint,  Kündigung  nach  sich.
^  Ungehorsam,  Widersetzlichkeit  gegen  die  Vorgesetzten  der  Fabrik,  Unverträglichkeit  mit
/ n  Mitarbeitern,  böswilliges  Verderben  von  Stoffen  oder  Maschinen  kann  ebenfalls  mit
"wrtiger  Entlassung  oder  Kündigung  bestraft  werden.  Böswillig  oder  leichtsinnig  verdachter ­
  Schaden  muß  ersetzt  werden.
.  §  5.  Die  weiblichen  Arbeiter  sollen  während  der  Arbeit,  so  weit  thunlich,  von  den
»«extern  männlichen  Geschlechtes  getrennt  sein.  Ebenso  ist  denselben  während  der  freien
            
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