fullscreen: Finanzwissenschaft

36% 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
mögensbildung, beziehungsweise erfaßt solche Elemente, von denen 
wenigstens ein Teil zur Vermögensbildung verwendet worden wäre. 
Auch bei den Vermögenssteuern begegnen wir der Schwierig- 
keit, daß die Erforschung des Vermögens, die Feststellung des Wertes 
desselben eine komplizierte Aufgabe der Steuerverwaltung ist. Zum 
Teil sind die Schwierigkeiten hier noch größer wie bei der Kin- 
kommensteuer, da die Schätzung der-Nutzvermögen viel Willkür- 
liches an sich hat, ja selbst die Feststellung der ertragbringenden 
Vermögen, wie Grundstücke, Aktien usw. kontrovers ist. Auch hier 
macht sich natürlich überdies das Bestreben der Verheimlichung 
geltend. Dies dadurch wett zu machen, wie noch Hock meinte, 
daß dem größeren Vermögen größerer politischer Einfluß gewährt 
werde, würde den Staat gewissermaßen zur Aktiengesellschaft er- 
niedrigen, in der die Großaktionäre die Hauptrolle spielen. Jeder 
vom Glück begünstigte Börsianer hätte den Anspruch, Mitglied des 
Oberhauses zu werden und doch wissen wir, daß diese Personen 
oft nach kurzer Glanzzeit wieder in tiefem Abgrund verschwinden, 
wofür namentlich die Nachkriegszeit eklatante Beispiele aufwies. 
Die Abstufung der politischen Rechte nach der Steuerzahlung würde 
auch zu Mißbräuchen führen, denn irgendein tollkühner Robert 
Macaire, Bosel, brauchte nur für einige Jahre eine hohe Ver- 
mögenssteuer zu übernehmen, und könnte dann als Mitglied des 
Oberhauses zu politischem Einfluß gelangen und mit Hilfe dieses 
Einflusses tatsächlich jenes Vermögen erbeuten, das er nicht be- 
sessen hat. 
Die beste Gewähr für richtige Fassionen bietet bei der Ver- 
mögenssteuer ebenso wie bei der Einkommensteuer ein mäßiger 
Steuerfuß. 
IV. Abschnitt. 
Verkehrssteuern. 
1. Prinzipielles. Der Gedanke, den Verkehr zu besteuern, 
konnte sich leicht aus der Auffassung entwickeln, daß der Verkehr 
gewinnbringend ist und des Gewinnes halber eingegangen wird. Zu 
diesem Gedanken tritt dann noch ein spezielles Moment hinzu, die 
Erfindung des Stempels. Der Stempel konnte leicht das Bestreben 
hervorrufen, alle Geschäftsvorgänge stempelpflichtig zu machen, 
welche schriftlichen Niederschlag gewinnen und welche zur Schaffung 
von Rechtsdokumenten führen. Die Einnahmegewinnung dieser Art 
war viel zu bequem und die rechtliche Natur der Stempelpflicht 
x 
a7:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.