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über die Zulässigkeit einer Ausübung des Ankaufsrechtes
in die Hand eines unter dem überwiegenden Einflüsse
Sachverständiger stehenden Kollegiums gelegt wird.
In diesen Hauptpunkten nämlich stimmen die
Vorschriften über die Wertverzollung des Fertigerzeug-
nisfes mit denen über die des Rohstoffes überein. Doch
zeigen die ersteren vor Allem darin eine bemerkens
werte Abweichung, daß sich nach ihnen eine Prüfung, ob
der Zollpflichtige auch zur Verzollung berechtigt ist, er
übrigt. Aus den bisherigen Ausführungen ging hervor,
daß im Regelfälle*) der Übertritt des Rohstoffs in den
freien Verkehr nur erfolgen kann, wenn der Zollpflichtige
Verarbeiter oder ein solcher Verkäufer ist, der die Ab
gabe aus dem von ihm verzollten Vorrat auf die vor
geschriebenen kleinen Mengen beschränkt; dadurch, daß
für die Feststellung des zollzuschlagspflichtigen Wertes
des abzufertigenden Rohstoffs allein derjenige Preis maß
gebend ist, den er bei seiner Verwendung zu einem be
stimmten wirtschaftlichen Zwecke hat, konnte nur derjenige
verzollungsberechtigt werden, der ihn zu diesem Zwecke
verwendet, also der Verarbeiter oder der zur Vorrats
verzollung berechtigte Verkäufer. Nur wer sich auf Grund
seiner Vetriebsanmeldung als solcher (also als Verarbeiter
*) Auf die Art der Verzollung von Mustern nach ihrem An
bietungspreise (unter Abschlag von 25 vom Hundert desselben) durch
die sie mitführenden Angestellten, Beauftragten und Agenten der Ver
käufer oder diese selbst braucht hier als zu tief ins Detail gehend
und grundsätzlicher Bedeutung entbehrend nicht eingegangen zu
werden.