Full text: Zur Wertzollfrage

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über die Zulässigkeit einer Ausübung des Ankaufsrechtes 
in die Hand eines unter dem überwiegenden Einflüsse 
Sachverständiger stehenden Kollegiums gelegt wird. 
In diesen Hauptpunkten nämlich stimmen die 
Vorschriften über die Wertverzollung des Fertigerzeug- 
nisfes mit denen über die des Rohstoffes überein. Doch 
zeigen die ersteren vor Allem darin eine bemerkens 
werte Abweichung, daß sich nach ihnen eine Prüfung, ob 
der Zollpflichtige auch zur Verzollung berechtigt ist, er 
übrigt. Aus den bisherigen Ausführungen ging hervor, 
daß im Regelfälle*) der Übertritt des Rohstoffs in den 
freien Verkehr nur erfolgen kann, wenn der Zollpflichtige 
Verarbeiter oder ein solcher Verkäufer ist, der die Ab 
gabe aus dem von ihm verzollten Vorrat auf die vor 
geschriebenen kleinen Mengen beschränkt; dadurch, daß 
für die Feststellung des zollzuschlagspflichtigen Wertes 
des abzufertigenden Rohstoffs allein derjenige Preis maß 
gebend ist, den er bei seiner Verwendung zu einem be 
stimmten wirtschaftlichen Zwecke hat, konnte nur derjenige 
verzollungsberechtigt werden, der ihn zu diesem Zwecke 
verwendet, also der Verarbeiter oder der zur Vorrats 
verzollung berechtigte Verkäufer. Nur wer sich auf Grund 
seiner Vetriebsanmeldung als solcher (also als Verarbeiter 
*) Auf die Art der Verzollung von Mustern nach ihrem An 
bietungspreise (unter Abschlag von 25 vom Hundert desselben) durch 
die sie mitführenden Angestellten, Beauftragten und Agenten der Ver 
käufer oder diese selbst braucht hier als zu tief ins Detail gehend 
und grundsätzlicher Bedeutung entbehrend nicht eingegangen zu 
werden.
	        
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